Will der Vermieter eine
Eigenbedarfskündigung damit begründen, dass die Wohnung zur Unterbringung einer Pflegekraft benötigt wird, so ist dies grundsätzlich möglich, ohne dass die Pflegeperson namentlich benannt wird.
Eine solche Eigenbedarfskündigung ist nicht formell unwirksam.
Es genügt, wenn der ernsthafte Wille zur Aufnahme einer Pflegekraft vorliegt und damit zu rechnen ist, dass der Vermieter tatsächlich in naher Zukunft eine Pflegekraft benötigt.
Auch dann, wenn die Wohnung des Vermieters grundsätzlich ausreichend Platz für die Aufnahme einer Pflegekraft bietet, besteht keine Verpflichtung dahingehend, die Pflegekraft in der eigenen Wohnung aufzunehmen.
Im vorliegenden Fall konnte der Vermieter sich mit seiner Eigenbedarfskündigung trotzdem nicht durchsetzen, weil die Kündigung rechtsmissbräuchlich war. Es stand nämlich direkt über der Wohnung des Vermieters eine leer stehende Wohnung zur Verfügung.