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Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen ungenehmigter Errichtung einer Stützmauer sowie eines Gewächshauses im Garten

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Verletzt der Mieter seine vertraglichen Pflichten, indem er ungenehmigte baulichen Veränderungen vornimmt, so kommt die Berechtigung des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung entweder auf Grundlage des typisierten Regeltatbestandes des § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder auf Grundlage der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB in Betracht.

Ein Eingreifen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass mit der baulichen Veränderung eine erhebliche Gefährdung der Mietsache einhergeht, wobei in Ermangelung einer solchen auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann.

Die öffentlich-rechtliche Genehmigung einer Stützmauer steht in keinem Zusammenhang mit der mietvertraglichen Genehmigung des Vermieters und vermag diese nicht zu ersetzen.

§ 541 BGB gibt dem Vermieter gegen den Mieter bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache einen Anspruch auf Unterlassung, der auch einen Anspruch auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes umfasst.

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AG Stuttgart, 12.03.2021 - Az: 35 C 1278/20

ECLI:DE:AGSTUTT:2021:0312.35C1278.20.41


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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