Es kann von Mietern nicht verlangt werden, keine
Kinderwagen im Hausflur abzustellen.
Dies gilt auch dann, wenn dies laut
Hausordnung untersagt ist, um den Hausflur als Fluchtweg nicht zu versperren. Schließlich ist das Abstellen nur dann untersagt, wenn es dem Zweck des
Treppenhauses als Fluchtweg zuwiderläuft.
Es ist daher eine Abwägung zwischen den Nachteilen für die Sicherheit und den Nachteilen für den betroffenen Mieter vorzunehmen.
Es ist eine erhebliche Belastung für die Mieterin, den Kinderwagen jeweils alleine eine steile und hohe Treppe hochzutragen. Daher ist das Interesse der Mieterin als alleinerziehende Mutter von vier Kindern daran, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen das Gewichtigere - insbesondere weil die besondere Schutzwürdigkeit der Familie zu berücksichtigen ist.
Es ist Sache der Gesellschaft, Müttern keine unnötigen Belastungen aufzuerlegen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung durch das Abstellen des Kinderwagens nur gering ist, insbesondere dann, wenn dieser ganz in eine Ecke geschoben wird - in diesem Fall ist er nämlich vollkommen aus dem Fluchtweg entfernt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kinderwagen lediglich vorübergehend abgestellt wird. Somit ist das Abstellen zu dulden.
Es ist jedoch zulässig, es zu untersagen, das Besucher von Bewohnern ihrerseits ihre Kinderwagen im Hausflur abstellen. In einem solchen Fall sind mindestens zwei Erwachsene vorhanden, so dass der Kinderwagen auch hochgetragen werden kann. In diesem Fall ist auch das Abstellen in der Wohnung des Mieters zumutbar. Hierbei ergibt sich keine unzumutbare Belastung.
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