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Klinikaufenthalt nach Entbindung: Besuchsrecht für Ehemann und Vater

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Klinikaufenthalt wurde vorliegend dazu verurteilt, dem Ehemann und Vater während eines an die Entbindung anschließenden stationären Aufenthalts seiner Ehefrau und seines neugeborenen Kindes in der Frauenklinik ein Zutritts- und Besuchsrecht unter Beachtung der Vorgaben des § 1h Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) und des § 2 der Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) zu gewähren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die derzeitige Handhabung von Zutritts- und Besuchsrechten bei Müttern und neugeborenen Kindern nach der Entbindung dürfte gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse von (Ehe-) Partnern und Vätern, die Mütter und Kinder in einem angemessenen Umfang und unter Beachtung geeigneter Vorgaben zum Infektionsschutz besuchen zu können, – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Wertungen in den geltenden Gesetzen und Verordnungen zum Infektionsschutz – das Interesse des Antragsgegners, das mit solchen Besuchen verbundene, bei der derzeitigen pandemischen Situation in der Region des Antragsgegners und der Einhaltung der geeigneten Vorgaben zum Infektionsschutz aber als eher gering einzuschätzende Risiko eines Eintrags des SARS-CoV-2-Virus in die Frauenklinik gänzlich auszuschließen.

Die derzeitige, in der aktuellen Besuchsregelung niedergelegte Praxis zu Zutritts- und Besuchsrechten verfolgt allerdings das legitime Ziel, das Risiko eines Eintrags des SARS-CoV-2-Virus in das Klinikum und damit einer Funktionsbeeinträchtigung der Frauenklinik zu reduzieren.

Die aktuelle Besuchsregelung, nach der bei Müttern und neugeborenen Kindern, die sich nach der Entbindung stationär in der Frauenklinik aufhalten, grundsätzlich keine Besuche zulässig sind, dürfte auch zur Zielerreichung geeignet sein. Hierfür genügt es, dass die Maßnahme zur Zweckerreichung beiträgt. Die Besuchsregelung dürfte einen Beitrag zu dem Ziel leisten, das Risiko eines Eintrags des SARS-CoV-2-Virus zu verringern, indem sie die Zahl der persönlichen Kontakte in der Frauenklinik vermindert. Denn das SARS-CoV-2-Virus ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Dies ist insbesondere bei (längeren) Kontakten von Angesicht zu Angesicht und bei Kontakten in Innenräumen der Fall. Nach der Besuchsregelung wird die Zahl solcher (Risiko-) Kontakte in der Frauenklinik verringert, da die (Ehe-) Partner und Väter sich nach Begleitung der Geburt im Kreißsaal nicht erneut in die Frauenklinik begeben dürfen und sich damit insgesamt an weniger Tagen (mit potentieller Infektiösität) dort aufhalten sowie mit weniger Mitarbeitern und anderen Patienten in Kontakt kommen.

Die Besuchsregelung dürfte auch erforderlich sein. Ein Mittel ist erforderlich, wenn nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das betroffene Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel gewählt werden könnte. Hier kommt insbesondere eine Beschränkung auf die Vorgabe in Betracht, Besuche im stationären Bereich der Frauenklinik nur nach einem vorherigen negativen Antigentest und mit einem FFP2-Atemschutz durchzuführen. Diese Vorgabe ist jedoch nicht im gleichen Maße wie die gänzliche Untersagung solcher Besuche geeignet, das Übertragungsrisiko in der Frauenklinik zu verringern.

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