Bei einem
Unfall, bei dessen Umständen nach den Maßstäben des Urlaubslandes keine Beanstandungen vorlagen, kann vom Reisenden kein Schmerzensgeld oder Schadensersatz verlangt werden. Denn hinsichtlich des einzuhaltenden Sicherheitsstandards im Ausland ist nicht auf deutsche Maßstäbe, sondern auf die Besonderheiten und Maßstäbe des Gastgeberlandes abzustellen.
Im vorliegenden Fall kam ein
Reisender bei der Verwendung eines Hotelaufzuges zu Schaden, der mit drei Personen benutzt wurde, jedoch lediglich für zwei Personen zugelassen war.
Der Aufzug entsprach jedoch dem im Reiseland (Türkei) geltenden Sicherheitsstandard, zudem warnte ein Schild vor der Verwendung des Aufzuges mit mehr als zwei Personen in Deutsch und Englisch.
Die Forderung des Reisenden nach Schmerzensgeld und Rückzahlung des Reisepreises wurde daher abgelehnt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Verletzung von Obhut- und Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger als Reiseteilnehmer kann nicht festgestellt werden, da es bereits an dem Nachweis mangelt, dass der vorhandene Sicherheitsstandard nicht dem entsprach, der zur maßgeblichen Zeit vor Ort in der Türkei anzuwenden war.
Dass an der Fahrstuhltür ein Hinweisschild vorhanden war, das in englischer oder deutscher Sprache darauf hinwies, dass nur zwei Personen den Fahrstuhl benutzen dürften, hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung im Termin eingeräumt. Darauf, ob er den Hinweis vor der Benutzung des Fahrstuhls tatsächlich wahrgenommen hat, kam es nicht an.
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