Die Mieter beschwerten sich im vorliegenden Fall darüber, dass es nach dem Einzug neuer Mieter in die über der Wohnung der Mieter liegende Wohnung nach ihrer Behauptung zu ständigem
Lärm durch Stampfen, Springen, Poltern, Schreien und lautstarken aggressiven familiäre Auseinandersetzungen komme. Der Lärm sei derart intensiv, dass teilweise die Küchenutensilien in den Schränken wackelten. Die Lärmbeeinträchtigung halte zum gegenwärtigen Zeitpunkt unvermindert an.
Die Mieter verlangten vom Vermieter die Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, eine Beseitigung der lärmbedingten Störung und Feststellung einer
Minderung der Miete bis zur Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmstörung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es besteht kein Anspruch auf Beseitigung der behaupteten Lärmbelästigung, auf Feststellung einer Mietminderung oder auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlten Mietzinses.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass ein
Mangel der Mietsache, der deren Tauglichkeit für den vereinbarten Zweck, nämlich das Wohnen, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt, vorliegt. Vielmehr geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass in der Wohnung vernehmbare „Geräusch- und Erschütterungskulisse“ nicht das normale Maß des in einer Mietwohnung sozial Zumutbaren übersteigen.
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