Wer als Fahrzeugeigentümer Schadensersatz wegen eines herabgefallenen Astes verlangt, muss nicht nur eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darlegen, sondern auch beweisen, dass gerade diese Pflichtverletzung - etwa eine unterlassene Sichtkontrolle - den Schaden verursacht hat. Fehlt es an diesem Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, scheidet ein Anspruch aus, selbst wenn objektiv keine regelmäßigen Kontrollen stattgefunden haben.
Ein Grundstückseigentümer hat nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Jeder Baum an einer Straße stellt zwar eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse selbst gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambiums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (vgl. BGH, 04.03.2004 - Az: III ZR 225/03). Der Pflichtige kann sich daher grundsätzlich mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung, also einer Gesundheits- und Zustandsprüfung, begnügen und muss eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung verdächtiger Umstände veranlassen (st. Rspr., vgl. BGH, 21.01.1965 - Az: III ZR 217/63; ebenso OLG Hamm, 09.01.2023 - Az: I-11 U 58/22).
Welchen Umfang hat die Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume?
Wer eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dabei diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Dritte vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, 02.10.2012 - Az: VI ZR 311/11).Ein Grundstückseigentümer hat nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Jeder Baum an einer Straße stellt zwar eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse selbst gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambiums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (vgl. BGH, 04.03.2004 - Az: III ZR 225/03). Der Pflichtige kann sich daher grundsätzlich mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung, also einer Gesundheits- und Zustandsprüfung, begnügen und muss eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung verdächtiger Umstände veranlassen (st. Rspr., vgl. BGH, 21.01.1965 - Az: III ZR 217/63; ebenso OLG Hamm, 09.01.2023 - Az: I-11 U 58/22).
Wer muss die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darlegen?
Nimmt ein Fahrzeugeigentümer einen Grundstückseigentümer wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen herabfallenden Ast auf Schadensersatz in Anspruch, muss zunächst feststehen, dass der in Anspruch Genommene tatsächlich zum maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer des betreffenden Grundstücks war. Die bloße irrige Annahme einer Person, Eigentümer zu sein, genügt für eine Auferlegung der Verkehrssicherungspflicht nicht. Maßgeblich ist insoweit stets die objektive Zuordnung des Grundstücks zu demjenigen, der in Anspruch genommen werden soll. Fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag zur Eigentümerstellung, scheidet eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt von vornherein aus.Urteil freischalten
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LG Wuppertal, 13.06.2023 - Az: 4 O 3/22
ECLI:DE:LGW:2023:0613.4O3.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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