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Rasenmäher - wann ist Schluss?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Alljährlich kommen mit dem Sommer die Gartengeräte zum Einsatz und mit ihnen kommen die Nachbarn in den zweifelhaften Genuss, deren Einsatz am eigenen Ohr mitzuerleben. Besonders der Rasenmäher ist vielen Nachbarn ein Dorn im Auge - von der Beliebtheit wohl nur noch durch krachende Häcksler und dröhnende Laubsauber überboten.
Die Lärmimmissionen von Rasenmähern sind in Grenzen hinzunehmen. Früher regelte die Rasenmäherlärm-Verordnung dies im Detail: Motorrasenmäher durften zwischen 7 und 19 Uhr betrieben werden - nicht aber an Sonn- oder Feiertagen. Lärmarme Geräte durften jeden Tag zwischen 7 und 22 Uhr benutzt werden.

Seit August 2002 greift die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, mit der die Rechtsvorschriften in der EU angeglichen wurden und die Betriebszeiten für Geräte und Maschinen geregelt wurden - u.a. wurden auch Gartengeräte klassifiziert. So ist der Einsatz weniger lärmintensiven Geräts wie Rasenmähern, Heckenscheren und Vertikutierer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie in bestimmten weiteren Gebieten, die als empfindlich eingestuft sind, von 7 bis 20 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz gar nicht zulässig.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 23.04.2026)
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Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist der Einsatz in Wohngebieten an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb nicht zulässig.
Nein. Für besonders lärmintensive Geräte wie Laubbläser gelten strengere Einschränkungen. Sie dürfen an Werktagen oft nur in bestimmten Zeitfenstern betrieben werden, sofern sie nicht über ein spezielles EU-Umweltzeichen verfügen.
Ja. Neben den bundesweiten Regelungen sind die Länder befugt, weitergehende Vorschriften zu treffen. Zudem können kommunale Polizeiverordnungen zusätzliche Ruhezeiten festlegen, die ebenfalls zu beachten sind.
Theresia DonathAlexandra KlimatosMartin Becker

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