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Dürfen Mieter ein Notstromaggregat auf dem Balkon betreiben?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Da es sich bei dem zeitweisen Betrieb eines Notstromaggregates auf dem Balkon um die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietverhältnis handelt, bedarf es diesbezüglich einer Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB.

Eine Ausnahme von der Erforderlichkeit einer Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 S. 2 BGB ist nicht ersichtlich.

Ein Grund zur fristlosen Kündigung aufgrund des unbefugten Betreibens des Notstromaggregats auf dem Balkon besteht somit nicht.

Eine Erheblichkeit lässt sich aus diesem Verhalten nicht ohne Weiteres ableiten, so dass es einer Darlegung der besonderen Schwere bedarf, wenn darauf eine Kündigung gem. § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt werden soll.


AG Berlin-Wedding, 22.06.2022 - Az: 7 C 92/22


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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