Da es sich bei dem zeitweisen Betrieb eines Notstromaggregates auf dem
Balkon um die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietverhältnis handelt, bedarf es diesbezüglich einer
Abmahnung gemäß
§ 543 Abs. 3 S. 1 BGB.
Eine Ausnahme von der Erforderlichkeit einer Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 S. 2 BGB ist nicht ersichtlich.
Ein Grund zur
fristlosen Kündigung aufgrund des unbefugten Betreibens des Notstromaggregats auf dem Balkon besteht somit nicht.
Eine Erheblichkeit lässt sich aus diesem Verhalten nicht ohne Weiteres ableiten, so dass es einer Darlegung der besonderen Schwere bedarf, wenn darauf eine Kündigung gem.
§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt werden soll.