Sofern kein nach außen erkennbarer eigenständiger Mitbesitz eines inzwischen volljährigen Kindes vorliegt, kann eine
Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel auch gegen das dort nicht aufgeführte Kind des Mieters erfolgen.
Denn wenn minderjährige Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung wohnen bleiben, so sind sie in der Regel weiterhin bloße Besitzdiener. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind, der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt und die Kinder verheiratet sind.
Nur dann, wenn die Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden ist oder aber das Kind einen Teil der Wohnung alleine bewohnt und daran Mitbesitz hat, gilt ein anderes. Ein eigenes Zimmer ist hierfür unzureichend, da dies der Nutzung als Minderjähriger entspricht und kein abgetrennter Lebensbereich vorhanden ist.