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Wohnungseigentümerstreit: Klage gegen Änderung des Heizkosten-Verteilungsschlüssels abgelehnt

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurden die Heizkosten in der Vergangenheit je zur Hälfte nach der Heiz- bzw. Wohnfläche und dem relativen Verbrauch anteilig abgerechnet („50:50“). Auf der Eigentümerversammlung vom 18. September 2019 wurde unter TOP 9 ein Abrechnungsmaßstab für die Heizkosten beschlossen, wonach der relative Verbrauch zu 70 % und die Heiz- und Wohnfläche zu 30 % zu berücksichtigen sind („70:30“).

Der Kläger behauptet, dass eine Gemeinschaftsordnung in das Grundbuch eingetragen sei, in der eine Kostenverteilung nach dem Maßstab 50:50 festgelegt sei.

Er meint, dass die durch den Beschluss beabsichtigte Änderung auf den Maßstab 70:30 damit unvereinbar sei. Es fehle auch an einem sachlichen Grund für die Änderung des Maßstabs. Einige Eigentümer seien aufgrund der Lage, baulicher Besonderheiten und der Witterung gezwungen, stärker als andere zu heizen. Diese seien gegenüber den anderen Eigentümern insofern erheblich benachteiligt.

Die Beklagten meinen, der Verteilungsschlüssel sei mit dem streitgegenständlichen Beschluss erstmalig festgelegt worden. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels sei auch wegen einer Modernisierung der Heizungsanlage zwecks stärkerer Berücksichtigung des individuellen Heizverhaltens und wegen übermäßiger Nutzung der Heizung durch einzelne Eigentümer zulässig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Beschluss entspricht hinsichtlich der vom Kläger vorgebrachten Einwände ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war gemäß § 3 Satz 2 HeizkV in Verbindung mit § 16 Abs. 3 WEG berechtigt, den Verteilungsschlüssel für die Abrechnung der Heizkosten auf den Maßstab 70:30 zu ändern.

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