Gibt ein Asylantragsteller an, minderjährig zu sein, ist er regelmäßig zunächst vorläufig in Obhut zu nehmen, im Folgenden die Altersfeststellung durchzuführen und die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme erst dann gerechtfertigt, wenn die von Gesetzes wegen aufgestellten Vorgaben zur Feststellung des Alters vom jeweiligen Jugendamt korrekt durchlaufen wurden.
Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts kann gemäß § 42f Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGB VIII lediglich dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle evidenter Minderjährigkeit festzustellen oder eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden (vorliegend bei Verhaltensauffälligkeiten verneint).
Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts kann gemäß § 42f Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGB VIII lediglich dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle evidenter Minderjährigkeit festzustellen oder eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden (vorliegend bei Verhaltensauffälligkeiten verneint).
VG München, 14.09.2023 - Az: M 18 E 23.3992
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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