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Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

Familienrecht | Lesezeit: ca. 31 Minuten

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Macht ein Scheinvater einen Regressanspruch gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geltend, nachdem der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten übergeht, der als Vater Unterhalt geleistet hat, so ist der nach dieser Vorschrift übergegangene Anspruch mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich identisch, so dass er der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.

Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009, durch das mit Wirkung zum 1. Januar 2010 die bisherigen Sondervorschriften für die Verjährung familienrechtlicher Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 aF BGB) aufgehoben worden sind, hat an dieser Rechtslage nichts geändert.

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt „entstanden“, in dem der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Erstattung von Unterhaltsaufwendungen für das Kind M. in Anspruch, welches im Oktober 1995 während der Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter geboren worden ist. Nachdem sich die Eheleute im Jahre 2008 getrennt hatten, wurde ihre Ehe durch Urteil vom 26. März 2010 - rechtskräftig seit diesem Tage - geschieden.

Im Rahmen eines von dem Antragsteller im Februar 2009 eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gab die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt an, in der Empfängniszeit sowohl mit dem Antragsteller als auch mit mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne.

Erstmals mit Schreiben vom 11. März 2009 forderte der Antragsteller den Antragsgegner, den er für den Erzeuger des Kindes hält, zur Erteilung von Auskünften über Einkommen und Vermögen sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt auf. Durch Urteil vom 5. März 2010 - rechtskräftig seit dem 1. Mai 2010 - stellte das Amtsgericht fest, dass M. nicht das Kind des Antragstellers ist.

Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller gegen den Antragsgegner übergegangenen Kindesunterhalt für die Zeit vom Oktober 1995 bis November 2008 geltend.

Das Amtsgericht hat Zeugenbeweis erhoben; die Mitwirkung an einem vom Amtsgericht angeordneten Abstammungsgutachten hat der Antragsgegner verweigert. Nachdem der Antragsgegner durch Teilbeschluss des Amtsgerichts antragsgemäß zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 einen Erstattungsanspruch in bezifferter Höhe von 17.739,54 € geltend gemacht und diesen Anspruch mit weiterem Schriftsatz vom 2. Februar 2015 auf 35.479,08 € erhöht.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von 23.684,25 € nebst Zinsen verpflichtet und ihm eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 100,00 € nachgelassen. Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat es die angefochtene Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.

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