Es kann dahinstehen, ob es sich bei lediglich in den Fensterrahmen einzusetzenden Fliegengittern überhaupt um eine bauliche Veränderung im Sinne des
§ 22 Abs. 1 WEG handelt, wenn aus dieser Installation den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil im Sinne des
§ 14 Nr. 1 WEG, der also über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, erwächst.
Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert.
Allerdings ist zu beachten, dass die optische Veränderung eines Bauteils nicht schon für sich genommen zu einem Nachteil führt, den ein anderer Wohnungseigentümer abwehren könnte. Ein solcher Nachteil entsteht vielmehr erst dann, wenn die Veränderung des einzelnen Bauteils auch zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes führt.
Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil. Bei der anzustellenden wertenden Betrachtung der optischen Veränderung ist sodann im Grundsatz nicht zu prüfen, ob sich das Erscheinungsbild des Gebäudes positiv oder negativ verändert hat, sondern ob die Veränderung des einzelnen Bauteils überhaupt zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes geführt hat. Das erfordert eine umfassende Wertung, bei der insbesondere die Bedeutung des veränderten Bauteils für den Gesamteindruck des Gebäudes und die Auswirkungen der vorgenommenen Veränderung für diesen Gesamteindruck zu berücksichtigen sind. Diese Feststellung erfordert einen Vorher-Nachher-Vergleich, bei dem in wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist.
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