Gemäß
§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten.
Dem Mieter steht deshalb ein Anspruch gegen den Vermieter dahingehend zu, dass eine vorhandene
Schimmelbildung fachgerecht und dauerhaft beseitigt wird. Denn dabei handelt es sich um einen
Mangel der Mietsache, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt und für dessen Beseitigung der Vermieter verantwortlich ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar existieren zur Zeit der Errichtung des Bauwerkes etwa im Jahr 1938 keine baurechtlichen Vorgaben für den Mindestwärme- und Feuchtigkeitsschutz - dies führt aber nicht dazu, dass das Bauwerk und damit die Mietwohnung vorliegend mangelfrei ist und der Mieter Schimmelbildung als dem vertragsgemäßen Zustand entsprechend hinzunehmen hat.
Zutreffend ist zwar, dass der Mieter eines Altbaus nicht erwarten kann, dass das Bauwerk dem neuesten Stand der Technik entspricht; vielmehr ist insoweit grundsätzlich der nach Baualter, Art und Ausstattung des Hauses zu erwartende Standard maßgeblich.
Ein Anspruch auf
Modernisierung besteht grundsätzlich nicht. Indes ist zu beachten, dass die Mietsache als Wohnung vermietet wurde und sie deshalb zum vertragsgemäßen Zweck, d. h. zu Wohnzwecken, geeignet sein muss.
Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Wohnung muss auch bei Anmietung einer Altbauwohnung einem Mindeststandard genügen, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht.
Kommt es deshalb bei herkömmlichen Nutzerverhalten zu Schimmelbildung, die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, liegt ein Mangel vor.
Die Miete kann gemäß
§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB gemindert werden, weil sichtbare Schimmelbildung in Wohnräumen die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache zum Wohnen herabsetzt. Ist der Schimmelbefall optisch erkennbar und befindet er sich in zentralen Wohnräumlichkeiten, so ist eine Mietminderung von insgesamt 8 % maßvoll und nicht übersetzt.