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Mieterhöhung und der Mietspiegel: doppelte Berücksichtigung eines fehlenden Bads?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um eine Mieterhöhung, die unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel vorgenommen wurde.

Der Mieter war der Ansicht, dass dass wegen einer nicht vorhandenen Sammelheizung und eines nicht vorhandenen Bades ein zusätzlicher Abschlag gerechtfertigt sei.

Das Gericht entschied für den Vermieter und führte aus:

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist anhand des qualifizierten Mietspiegels 2009 zu ermitteln, der diese für den maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens ausweist.

Einschlägig ist hierbei das Rasterfeld J1, welches einen Mittelwert von 2,77 EUR / qm, einen Unterwert von 2,53 EUR / qm und einen Oberwert von 3,40 EUR / qm ausweist.

Zugunsten der Beklagten kann hierbei unterstellt werden, dass die Merkmalsgruppen 2 (Küche), 3 (Wohnung), 4 (Gebäude) und 5 (Wohnumfeld) negativ zu berücksichtigen sind. Dies rechtfertigt einen Abschlag vom Mittelwert von 80 %, d. h. einen Abschlag um 0,19 EUR / qm (Differenz zwischen 2,77 zu 2,53 = 0,24 x 80 % = 0,19 EUR / qm).

Des Weiteren kann unterstellt werden, dass es sich um eine Wohnung ohne Sammelheizung, ohne Bad mit WC handelt, weshalb ein weiterer Abzug von 0,33 EUR / qm vorzunehmen ist.

Im Ergebnis dessen beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete (netto) 2,25 EUR / qm.

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AG Berlin-Wedding, 28.04.2011 - Az: 17 C 527/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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