Auch in dem Fall, dass Mieten von der bisherigen Hausverwaltung vor der Eigentumsübertragung entgegengenommen wurden, kann der Grundstückserwerber die Auszahlung nicht von der bisherigen Hausverwaltung verlangen.
Dieser Anspruch besteht nur gegenüber dem Voreigentümer, der als Leistungsempfänger anzusehen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch der Klägerin auf Auskehrung von etwaigen Mieten, die nach Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin von den Mietern an die Beklagte fortgezahlt wurden, ergibt sich aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage.
So steht der Klägerin keine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Diese hätte zwar durch die Mietzahlungen auf eines ihrer Konten i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB etwas, nämlich einen Auszahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank, erlangt.
Die Klägerin hat jedoch unstreitig keine Leistung an die Beklagte erbracht.
Auch eine Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB scheidet aus. Die Beklagte ist nämlich lediglich unselbständige Leistungsmittlerin, die als Bereicherungsschuldner nicht in Betracht kommt.
Die Mieter haben, sofern sie nach Erwerb durch die Klägerin weiterhin Mietzahlungen auf das Konto der Beklagten geleistet haben, nicht an die Beklagte geleistet, sondern an den von ihr vertretenen Vermieter.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.