Ein Arbeitnehmer, der gegenüber dem Arbeitgeber einen Untreueverdacht hinsichtlich eines Kollegen meldet und dadurch dessen Kündigung mitverursacht, haftet nicht ohne Weiteres auf Schadensersatz. Selbst bei teilweise unzutreffenden Tatsachenangaben scheidet eine Haftung aus, solange der im Kern geäußerte Verdacht berechtigt bleibt.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Arbeitnehmer von einem ehemaligen Kollegen Schadensersatz für den Verlust seines Arbeitsplatzes verlangen kann, wenn dieser gegenüber dem gemeinsamen Arbeitgeber einen Verdacht auf Vermögensdelikte geäußert und diesen mit einer Auflistung angeblich zweckwidrig beschaffter Gegenstände untermauert hatte. Der Arbeitgeber hatte daraufhin eine Verdachtskündigung ausgesprochen, die im anschließenden Kündigungsschutzverfahren als wirksam bestätigt worden war. Zu klären war vorliegend, ob der die Verdachtsmomente meldende Kollege dem gekündigten Arbeitnehmer gegenüber deliktisch für den entstandenen Erwerbsschaden haftet.Besteht ein „Recht am Arbeitsplatz“ als absolutes Recht?
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt die Verletzung eines absoluten Rechts voraus. Ein „Recht am Arbeitsplatz“ im Sinne eines räumlich-gegenständlichen Bereichs oder ein „Recht am Arbeitsverhältnis“ im Sinne eines alleinigen Verfügungsrechts des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein absolutes Recht in diesem Sinne (vgl. BAG, 04.06.1998 - Az: 8 AZR 786/96). Absolute Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie gegenüber jedermann und nicht nur relativ gegenüber einzelnen Personen bestehen und daher auch als Ausschließungsrechte bezeichnet werden. Die rechtlichen Schutzwirkungen eines Arbeitsverhältnisses beziehen sich demgegenüber ausschließlich auf das Verhältnis zum Arbeitgeber und sind damit nicht „absolut“. Eine Erweiterung des deliktischen Schutzes über § 826 BGB und § 824 BGB hinaus wird auch nicht als erforderlich angesehen (im Ergebnis ebenso LAG Sachsen, 23.05.2022 - Az: 2 Sa 128/21; LAG Hessen, 14.11.2005 - Az: 10 Sa 1580/04).Wie ist eine Verdachtsäußerung rechtlich einzuordnen?
Für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist zunächst deren Aussagegehalt unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontexts und der erkennbaren Begleitumstände zu ermitteln. Während bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit im Vordergrund steht, ist für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch und einer Beweisführung zugänglich. Bei Mischtatbeständen aus Tatsachenbehauptung und Wertung ist ein Herausgreifen einzelner Elemente unzulässig; maßgeblich ist, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch Elemente der Stellungnahme geprägt wird (vgl. OLG Brandenburg, 13.09.2021 - Az: 1 U 54/20; OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - Az: 6 U 190/20). Der Vorwurf einer „Veruntreuung“ stellt danach grundsätzlich eine hinzunehmende Meinungsäußerung dar. Werden einer solchen wertenden Äußerung jedoch zusätzlich konkrete Tatsachenelemente beigefügt, die der Untermauerung des Verdachts dienen, erhält die Äußerung erst durch diese Tatsachenelemente ihre tatsächliche Durchschlagskraft.Urteil freischalten
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LAG Nürnberg, 24.02.2025 - Az: 1 SLa 149/24
Nachfolgend: BAG - Az: 8 AZN 319/25 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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