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§ 314 Abgabe der Unterbringungssache
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.
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Lilli Rahm, 79111 Freiburg