Eine Kommune haftet für Sturmschäden durch abbrechende Äste von Straßenbäumen weder aus Amtshaftung noch aus Delikt, wenn keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden kann. Auch ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch aus enteignendem Eingriff, Aufopferung oder nachbarrechtlichem Ausgleich scheidet aus, wenn der Schaden auf einem von niemandem zu beherrschenden Naturereignis beruht und die Bäume weder krankheits- noch altersbedingt ihre Widerstandsfähigkeit eingebüßt hatten.
Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn bei durchgeführten Baumschauen Schadens- oder Krankheitssymptome übersehen werden oder ein erforderlicher Rückschnitt unterbleibt. Lässt sich hingegen weder ein Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und einem kranken oder schadhaften Ast noch eine unzureichende Baumpflege nachweisen, scheidet eine Haftung aus. Die Sichtprüfung von Bäumen vom Boden aus entspricht dabei dem üblichen Sachverständigenstandard und begründet für sich genommen keinen Sorgfaltsverstoß.
Bricht ein Ast infolge eines Sturms ab, obwohl der Baum gesund und ausreichend gepflegt war, lässt allein dieser Umstand keinen Rückschluss auf eine unzureichende Pflege zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Sachverständiger bestätigt, dass ein Sturm der Stärke 8 Beaufort im belaubten Zustand auch bei gesunden Bäumen zum Astbruch führen kann.
Verkehrssicherungspflicht der Kommune bei Straßenbäumen
Kommunen, die entlang öffentlicher Verkehrsflächen Bäume unterhalten, treffen Verkehrssicherungspflichten gegenüber angrenzenden Grundstückseigentümern. Ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, kann dabei offenbleiben, wenn sich bereits keine schuldhafte Pflichtverletzung feststellen lässt - denn eine Haftung aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ebenso wie aus § 823 Abs. 1 BGB setzt in beiden Fällen ein pflichtwidriges Verhalten voraus, das den eingetretenen Schaden verursacht hat.Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn bei durchgeführten Baumschauen Schadens- oder Krankheitssymptome übersehen werden oder ein erforderlicher Rückschnitt unterbleibt. Lässt sich hingegen weder ein Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und einem kranken oder schadhaften Ast noch eine unzureichende Baumpflege nachweisen, scheidet eine Haftung aus. Die Sichtprüfung von Bäumen vom Boden aus entspricht dabei dem üblichen Sachverständigenstandard und begründet für sich genommen keinen Sorgfaltsverstoß.
Bricht ein Ast infolge eines Sturms ab, obwohl der Baum gesund und ausreichend gepflegt war, lässt allein dieser Umstand keinen Rückschluss auf eine unzureichende Pflege zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Sachverständiger bestätigt, dass ein Sturm der Stärke 8 Beaufort im belaubten Zustand auch bei gesunden Bäumen zum Astbruch führen kann.
Besteht ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch?
Neben der Verschuldenshaftung kommt ein Ausgleichsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs oder der Aufopferung in Betracht, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen zu Nachteilen führen, die zwar hinzunehmen sind, jedoch die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen. Geht man von einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten aus, kommt stattdessen ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht. Dieser setzt voraus, dass von einem Grundstück Einwirkungen ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, und der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, die Einwirkung rechtzeitig nach § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden - etwa weil die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar war.Urteil freischalten
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OLG Hamm, 21.06.2023 - Az: I-11 U 118/22
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0621.11U118.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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