Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines niedergelassenen Facharztes besitzt auch dann hohen Beweiswert, wenn der Krankschreibungszeitraum exakt mit dem restlichen Arbeitsverhältnis nach einer Eigenkündigung zusammenfällt. Allein dieser zeitliche Zusammenhang reicht nicht aus, um den Beweiswert zu erschüttern; hierfür bedarf es zusätzlicher, konkreter Umstände, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Dieser Beweiswert kann erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung des Beweiswertes, verschiebt sich die Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitnehmer muss dann seinerseits substantiiert darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Als Beweismittel kommt hierfür insbesondere die Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in Betracht (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).
Im vorliegend zu entscheidenden Fall stützte sich der Arbeitgeber zur Erschütterung des Beweiswertes ausschließlich darauf, dass der Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit deckungsgleich mit dem Zeitraum zwischen Zugang der Eigenkündigung des Arbeitnehmers und dem letzten Arbeitstag vor Ablauf der Kündigungsfrist war. Diese isolierte zeitliche Übereinstimmung wurde als nicht ausreichend angesehen, um ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen, da der Arbeitnehmer in der gerichtlichen Anhörung nachvollziehbar dargelegt hatte, aus welchen gesundheitlichen Gründen die Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist bestand und weshalb mit deren Ablauf auch die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einherging. Zusätzlich wurde ein Auszug aus der ärztlichen Krankenakte vorgelegt, aus dem sich gesicherte Diagnosen des behandelnden Facharztes ergaben.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Danach hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, gegen den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Voraussetzung ist nach § 3 Abs. 3 EFZG, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.Welchen Beweiswert hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das gesetzlich vorgesehene Beweismittel für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Die Bescheinigung eines in Deutschland niedergelassenen Facharztes begründet einen hohen Beweiswert, der grundsätzlich den vollen Nachweis der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erbringt (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).Dieser Beweiswert kann erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung des Beweiswertes, verschiebt sich die Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitnehmer muss dann seinerseits substantiiert darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Als Beweismittel kommt hierfür insbesondere die Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in Betracht (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).
Reicht die zeitliche Deckung von Krankschreibung und Kündigungsfrist zur Erschütterung des Beweiswertes aus?
Ein häufig diskutierter Erschütterungsgrund liegt vor, wenn die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit exakt mit dem Ende der Kündigungsfrist zusammenfällt. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang allein begründet jedoch nicht automatisch ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit; es kommt vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls an.Im vorliegend zu entscheidenden Fall stützte sich der Arbeitgeber zur Erschütterung des Beweiswertes ausschließlich darauf, dass der Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit deckungsgleich mit dem Zeitraum zwischen Zugang der Eigenkündigung des Arbeitnehmers und dem letzten Arbeitstag vor Ablauf der Kündigungsfrist war. Diese isolierte zeitliche Übereinstimmung wurde als nicht ausreichend angesehen, um ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen, da der Arbeitnehmer in der gerichtlichen Anhörung nachvollziehbar dargelegt hatte, aus welchen gesundheitlichen Gründen die Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist bestand und weshalb mit deren Ablauf auch die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einherging. Zusätzlich wurde ein Auszug aus der ärztlichen Krankenakte vorgelegt, aus dem sich gesicherte Diagnosen des behandelnden Facharztes ergaben.
Welche Bedeutung hat die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit?
Die Aufnahme einer neuen, mit der vorherigen Tätigkeit vergleichbaren Beschäftigung unmittelbar nach Ablauf des bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums stellt für sich genommen ebenfalls keinen zwingenden Anlass zur Erschütterung des Beweiswertes dar, sofern die gesundheitliche Entwicklung - etwa durch eine im Krankheitsverlauf durchgeführte Behandlungsmaßnahme - eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt plausibel erscheinen lässt.Rechtsfolge für den Entgeltfortzahlungsanspruch
Kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert werden, bleibt es bei dessen vollem Beweiswert, ohne dass es einer weiteren Beweisführung durch den Arbeitnehmer bedarf. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht dann für den gesamten bescheinigten Zeitraum in Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung, berechnet nach der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit und dem vereinbarten Stundensatz.
ArbG Gera, 21.06.2023 - Az: 4 Ca 18/23
ECLI:DE:ARBGERA:2023:0621.4CA17.23.00
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