Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass an die urheberrechtliche Originalität von Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen zu stellen sind als bei anderen Werkarten. Die Prüfung hat einheitlich und objektiv anhand des konkret vorgelegten Werks zu erfolgen, wobei es auf eine schöpferische Absicht des Urhebers nicht entscheidend ankommt. Ein Berufungsurteil, das diese Grundsätze nicht beachtet hatte, wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Vorliegend betraf dies ein modulares Möbelsystem, bei dem verchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden, in das verschiedenfarbige Verschlussflächen eingesetzt werden können.
Für die Beurteilung können auch Umstände als Anhaltspunkte herangezogen werden, die erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, etwa die Präsentation in Kunstausstellungen oder Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen. Die ästhetische Wirkung einer Gestaltung begründet demgegenüber für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz.
Bestehen Zweifel an der Auslegung des unionsrechtlich determinierten Werkbegriffs, kann eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfolgen. Die vom Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren aufgestellten Auslegungsgrundsätze sind bei der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Im vorliegenden Verfahren war das Ausgangsverfahren zu diesem Zweck ausgesetzt worden (vgl. BGH, 21.12.2023 - Az: I ZR 96/22; EuGH, 04.12.2025 - Az: C-580/23 und C-795/23).
Urheberrechtliche Einordnung von Gebrauchsgegenständen
Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu den urheberrechtlich geschützten Werkarten, sofern sie gemäß § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Die Zuerkennung von Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände - hier: Möbelstücke - setzt damit voraus, dass die konkrete Gestaltung ein hinreichendes Maß an Individualität und schöpferischer Eigenleistung aufweist.Vorliegend betraf dies ein modulares Möbelsystem, bei dem verchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden, in das verschiedenfarbige Verschlussflächen eingesetzt werden können.
Welche Anforderungen gelten für die urheberrechtliche Originalität?
An die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers sind bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen zu stellen als bei anderen Werkarten. Die Prüfung der Originalität hat für sämtliche Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend von der konkret vorgelegten Gestaltung zu erfolgen. Auf die subjektive Sicht des Urhebers - im Sinne einer schöpferischen Absicht oder eines Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen - kommt es dabei nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtung der Gestaltung selbst.Für die Beurteilung können auch Umstände als Anhaltspunkte herangezogen werden, die erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, etwa die Präsentation in Kunstausstellungen oder Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen. Die ästhetische Wirkung einer Gestaltung begründet demgegenüber für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz.
Bestehen Zweifel an der Auslegung des unionsrechtlich determinierten Werkbegriffs, kann eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfolgen. Die vom Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren aufgestellten Auslegungsgrundsätze sind bei der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Im vorliegenden Verfahren war das Ausgangsverfahren zu diesem Zweck ausgesetzt worden (vgl. BGH, 21.12.2023 - Az: I ZR 96/22; EuGH, 04.12.2025 - Az: C-580/23 und C-795/23).
Welche Voraussetzungen gelten für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung?
Wird einer Gestaltung Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst zuerkannt, ist für die Frage einer Rechtsverletzung zu prüfen, ob konkret identifizierbare kreative Elemente des älteren Werks übernommen wurden, die dessen Originalität begründen. Eine Verletzung des Urheberrechts liegt nur vor, wenn gerade diese schutzbegründenden Elemente wiedererkennbar in den beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Auf einen Vergleich des von den einander gegenüberstehenden Gegenständen jeweils hervorgerufenen Gesamteindrucks kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.
BGH, 02.07.2026 - Az: I ZR 96/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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