Aus der eigenhändigen Herstellung eines Kunstwerks fließt regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der (Allein-)Urheberschaft, die sich nicht durch die bloße Behauptung erschüttern lässt, ein Dritter habe so präzise Angaben gemacht, dass dem Künstler die Möglichkeit eigener schöpferischer Tätigkeit bei der Ausformung des Kunstwerks genommen sei und er nur noch genaue Vorgaben habe handwerklich umzusetzen brauchen.
Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden solche Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht.
Miturheberschaft erfordert keinen Kommunikationsprozess der Miturheber. Erforderlich ist, dass der Wille und die Vorstellungskraft vorhanden sind, ein einheitliches Werk mitzugestalten und diese Vorstellung gemeinsam zu einem einheitlichen Werk umzusetzen.
Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden solche Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht.
Miturheberschaft erfordert keinen Kommunikationsprozess der Miturheber. Erforderlich ist, dass der Wille und die Vorstellungskraft vorhanden sind, ein einheitliches Werk mitzugestalten und diese Vorstellung gemeinsam zu einem einheitlichen Werk umzusetzen.
OLG München, 18.12.2025 - Az: 29 U 3581/23 e
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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