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Was ist ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts?

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Geschützt wird „das Werk“. Es besteht aus Inhalt, sowie innerer und äußerer Form. Zu den vom Urheberrechtsgesetz geschützten Werken zählen nur „persönliche geistige Schöpfungen“, § 2 UrhG.

Die jeweilige geistige Schöpfung kann sich sowohl im Inhalt, als auch in der Form oder aber auch in beiden Elementen manifestieren. § 2 UrhG benennt verschiedene Werkarten, wie Sprachwerke, Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst, der bildenden Künste, Baukunst, angewandten Kunst einschließlich Entwürfe, Lichtbildwerke und ähnliche Werke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen).

Allerdings ist diese gesetzliche Auflistung keineswegs abschließend. Es kann auch dann ein Werk vorliegen, wenn es sich nicht den zuvor aufgezählten Werkarten zuordnen lässt. Gleichzeitig ist eine Abgrenzung nicht immer möglich: ein Werk kann durchaus auch mehreren Werkarten zuzuordnen sein.
Stand: 12.02.2019 (aktualisiert am: 25.04.2026)
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Ein Werk besteht aus seinem Inhalt sowie seiner inneren und äußeren Form. Gesetzlich geschützt sind dabei nur solche Schöpfungen, die als „persönliche geistige Schöpfung“ gemäß § 2 UrhG einzustufen sind.
Das Gesetz nennt unter anderem Sprach- und Schriftwerke, Musik, pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst, bildende Künste, Baukunst, angewandte Kunst, Lichtbildwerke sowie wissenschaftliche oder technische Darstellungen wie Karten und Pläne.
Nein, die Aufzählung in § 2 UrhG ist nicht abschließend. Auch wenn eine Schöpfung nicht explizit unter eine der aufgeführten Kategorien fällt, kann dennoch ein geschütztes Werk vorliegen.
Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

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