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§ 2 Geschützte Werke

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.  Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.  Werke der Musik;
3.  pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.  Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.  Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.  Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.  Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

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