Ein Vormundschaftsgericht, das entgegen seiner nur für Eilmaßnahmen bestehenden Zuständigkeit einen Betreuer endgültig - statt nur vorläufig - bestellt, wird dadurch für alle weiteren die Betreuung betreffenden Verrichtungen zuständig. Die fehlende örtliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bestellung führt nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit.
Eine solche endgültige Anordnung ist auch dann nicht nichtig, wenn sie von einem örtlich unzuständigen Gericht getroffen wurde und zwingende Verfahrensvorschriften - etwa die Bestellung eines Verfahrenspflegers, die Anhörung der Betreuungsbehörde und naher Angehöriger oder die Einholung eines Gutachtens - nicht beachtet wurden. Derartige Verfahrensmängel können allenfalls im Wege der Anfechtung zur Aufhebung der Entscheidung führen, berühren jedoch nicht deren Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe, 04.03.2002 - Az: 19 AR 5/02; Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 65a Rn. 11).
Zuständigkeit des „Bedürfnisgerichts“
Nach § 65 Abs. 5 FGG kann ein Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis hervortritt, tätig werden, auch wenn es nicht das nach § 65 Abs. 1 FGG örtlich zuständige Gericht ist. Diese Eilzuständigkeit ist funktional begrenzt: Sie erlaubt Maßnahmen zur Abwendung dringender Gefahren, begründet aber grundsätzlich keine eigene Zuständigkeit für das weitere Verfahren. Beschränkt sich das tätig werdende Gericht auf solche Eilmaßnahmen, bleibt die örtliche Zuständigkeit des nach § 65 Abs. 1 FGG berufenen Gerichts unberührt; das Bedürfnisgericht hat den Vorgang nach Erledigung der dringlichen Aufgabe an das zuständige Gericht abzugeben, welches zur Fortführung des Verfahrens verpflichtet ist (vgl. BayObLG, 05.02.2002 - Az: 3Z AR 6/02).Wie wirkt sich eine endgültige Betreuerbestellung auf die Zuständigkeit aus?
Überschreitet das Bedürfnisgericht den Rahmen der bloßen Eilmaßnahme und bestellt es - anstatt einer vorläufigen, gesetzlich auf höchstens sechs Monate befristeten Maßnahme - einen Betreuer endgültig, ändert sich die rechtliche Beurteilung. Für die Einordnung als endgültige Anordnung kommt es nicht darauf an, ob das Wort „endgültig“ im Beschluss ausdrücklich verwendet wird. Maßgeblich ist, ob aus der Entscheidung erkennbar wird, dass keine bloß vorläufige, zeitlich begrenzte Maßnahme getroffen werden sollte. Wird als spätester Überprüfungszeitpunkt ein mehrjähriger, über den gesetzlichen Rahmen einer vorläufigen Anordnung hinausgehender Termin festgesetzt, spricht dies für eine endgültige Bestellung.Eine solche endgültige Anordnung ist auch dann nicht nichtig, wenn sie von einem örtlich unzuständigen Gericht getroffen wurde und zwingende Verfahrensvorschriften - etwa die Bestellung eines Verfahrenspflegers, die Anhörung der Betreuungsbehörde und naher Angehöriger oder die Einholung eines Gutachtens - nicht beachtet wurden. Derartige Verfahrensmängel können allenfalls im Wege der Anfechtung zur Aufhebung der Entscheidung führen, berühren jedoch nicht deren Wirksamkeit (vgl. OLG Karlsruhe, 04.03.2002 - Az: 19 AR 5/02; Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 65a Rn. 11).
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OLG München, 17.07.2007 - Az: 33 AR 7/07
ECLI:DE:OLGMUEN:2007:0717.33AR7.07.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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