Ein Absehen vom Regelfahrverbot kommt nur bei einer konkreten Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen in Betracht, nicht bereits bei beruflichen oder privaten Erschwernissen. Wer beruflich in besonderem Maße auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, muss dies vielmehr als zusätzlichen Anreiz zu verkehrsgerechtem Verhalten begreifen. Die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots lässt sich regelmäßig durch Urlaubsplanung, öffentliche Verkehrsmittel oder die Beauftragung eines Fahrers überbrücken.
Vorsatz bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitung
Bei einer allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO kann allein aus der objektiven Überschreitung auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden, wenn diese so massiv ist, dass eine lediglich fahrlässige Nichtwahrnehmung durch den Betroffenen ausgeschlossen erscheint. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies ab einer Überschreitung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit um 30 km/h anzunehmen.Wann darf von einem Regelfahrverbot abgesehen werden?
Trotz des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer kann ein Absehen von einem an sich gebotenen Fahrverbot in Betracht kommen, wenn dieses über bloße Erschwernisse bei der Berufsausübung hinaus zu einer konkreten Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führt, etwa durch den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes. Ein solches Absehen bleibt jedoch auf ganz außergewöhnliche Umstände beschränkt. Grund hierfür ist, dass es sich bei den Tatbeständen, für die das Fahrverbot als Nebenfolge regelhaft vorgesehen ist, um besonders gravierende und gefahrträchtige Pflichtverletzungen handelt. Diese erfordern gerade durch das als schmerzlich empfundene Fahrverbot eine verkehrserzieherische Einwirkung. Mit dem Fahrverbot verbundene Unbequemlichkeiten und Kosten sind daher in der Regel zumutbar und vom Betroffenen als selbstverschuldet hinzunehmen.Reichen berufliche oder private Nachteile für einen Härtefall aus?
Eine erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigende Härte liegt nicht bereits dann vor, wenn mit dem Fahrverbot berufliche oder private Nachteile verbunden sind oder der Betroffene in besonderem Maße auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden. Der Umstand, beruflich besonders auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, muss für den Betroffenen vielmehr ein besonderer Grund sein, sich verantwortungsbewusst im Straßenverkehr zu verhalten.Überbrückung der Fahrverbotsdauer
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots - gerade in den Fällen der Gewährung einer viermonatigen Frist nach § 25 Abs. 2a StVG - in zumutbarer Weise überbrückt werden kann. Dies gilt insbesondere durch eine entsprechende Planung des dem Betroffenen zustehenden Jahresurlaubs oder durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen, etwa die Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder das Anstellen eines bezahlten Fahrers.
OLG Koblenz, 26.06.2015 - Az: 2 OWi 3 SsBs 32/15 (2)
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0626.2OWI3SSBS32.15.2.0A
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