Auf Fahrradstraßen gilt für den zugelassenen Kraftfahrzeugverkehr eine einheitliche Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h als „mäßige Geschwindigkeit“. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob im konkreten Moment tatsächlich Radfahrer auf der Straße unterwegs sind, da nur eine situationsunabhängige Begrenzung dem Schutzzweck der Vorschrift gerecht wird.
Für Fahrradstraßen ergibt sich die maßgebliche Auslegung aus dem Schutzzweck der Norm: Da der Fahrradverkehr dort die Regel und der Kraftfahrzeugverkehr die Ausnahme bildet, muss sich der motorisierte Verkehr in den vorherrschenden Radverkehr einpassen und darf eine Geschwindigkeit, die den von der Fahrradgeschwindigkeit geprägten Verkehrsverhältnissen entspricht, nicht überschreiten. Für diese systematische Einordnung spricht auch die Anknüpfung des Zeichens 244 an das vorangehende Zeichen 242 (Fußgängerbereich), für das Schrittgeschwindigkeit gilt.
Wie wird die Geschwindigkeit für Fahrradstraßen geregelt?
Für Fahrradstraßen sieht § 41 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StVO mit dem Zeichen 244 eine Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Vorschriften zur Fahrbahnbenutzung vor. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen die Fahrradstraße nur benutzen, wenn dies durch Zusatzschild ausdrücklich zugelassen ist. Zusätzlich müssen sämtliche Fahrzeuge eine „mäßige Geschwindigkeit“ einhalten, und Radfahrern muss das Nebeneinanderfahren ermöglicht werden. Systematisch handelt es sich bei der Fahrradstraße um einen Sonderweg im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, der grundsätzlich dem Radverkehr vorbehalten ist; der Kraftfahrzeugverkehr stellt demgegenüber die Ausnahme dar.Wie ist der Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit“ auszulegen?
Die Straßenverkehrsordnung enthält keine einheitliche Definition der „mäßigen Geschwindigkeit“. Der Begriff findet sich in mehreren Vorschriften (§§ 5 Abs. 8, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 1 S. 2 und 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) und ist jeweils nach dem systematischen Zusammenhang der konkreten Norm und der damit verfolgten Gefahrenvermeidung auszulegen. Während etwa bei § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 S. 2 StVO eine abstrakte, von den konkreten Straßen- und Verkehrsverhältnissen unabhängige Bestimmung anhand der Bremsmöglichkeit erfolgt, stellt § 19 Abs. 1 S. 2 StVO auf die straßenbaulich bedingten Sichtverhältnisse ab, § 5 Abs. 8 StVO hingegen auf die konkrete Beherrschbarkeit von Überholgefahren.Für Fahrradstraßen ergibt sich die maßgebliche Auslegung aus dem Schutzzweck der Norm: Da der Fahrradverkehr dort die Regel und der Kraftfahrzeugverkehr die Ausnahme bildet, muss sich der motorisierte Verkehr in den vorherrschenden Radverkehr einpassen und darf eine Geschwindigkeit, die den von der Fahrradgeschwindigkeit geprägten Verkehrsverhältnissen entspricht, nicht überschreiten. Für diese systematische Einordnung spricht auch die Anknüpfung des Zeichens 244 an das vorangehende Zeichen 242 (Fußgängerbereich), für das Schrittgeschwindigkeit gilt.
Kommt es auf die konkrete Anwesenheit von Radfahrern an?
Maßgeblich ist eine allgemeingültige, von der jeweiligen Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung. Auf die tatsächliche Anwesenheit von Radfahrern im Straßenbereich kommt es nicht an, da auch nicht sichtbare Radfahrer - etwa aus Seitenstraßen oder Ausfahrten - jederzeit in die Fahrradstraße einfahren können und dabei regelmäßig auf die Einhaltung einer dem Radverkehr angepassten, mäßigen Geschwindigkeit vertrauen dürfen. Nur eine durchgängig geltende Geschwindigkeitsbegrenzung wird diesem Vertrauensschutz gerecht.Urteil freischalten
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