Ein Überholvorgang zwischen Lastkraftwagen auf einer zweispurigen Autobahn verstößt nicht bereits deshalb gegen das Verbot des Überholens mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit, weil die Geschwindigkeitsdifferenz gering ausfällt. Im üblichen Geschwindigkeitsbereich von Lkw-Überholvorgängen auf der Autobahn (rund 80 km/h) ist eine Differenzgeschwindigkeit von mindestens 10 km/h grundsätzlich noch als zulässig anzusehen.
Als maßgebliche Bezugsgrößen kommen sowohl die absolute Geschwindigkeitsdifferenz, die sich auf die für den Überholvorgang benötigte Zeit auswirkt, als auch der relative Geschwindigkeitsunterschied in Betracht, der die zurückgelegte Strecke während des Überholens bestimmt (vgl. BayObLG VRS 15, 302). Ein Verstoß wurde jedenfalls dann angenommen, wenn die absolute Differenz zu gering ist und der Überholvorgang dadurch zu viel Zeit beansprucht (vgl. BayObLG DAR 1961, 204).
Innerorts wurde eine Differenz von 50 zu 40 km/h regelmäßig noch als zulässig bewertet (vgl. BGH, 25.06.1968 - Az: VI ZR 158/87; BGH VM 1966, 73, 74; BayObLG VRS 15, 302, 303; OLG Köln VRS 87/1994, 19, 21), auf vierspurigen Straßen sogar eine Differenz von 50 zu 45 km/h (vgl. OLG Bremen VRS 28, 50, 53). Hintergrund dieser großzügigeren innerörtlichen Betrachtung ist die Vermeidung eines faktischen Überholverbots, das den Verkehrsfluss stören würde. Auf Autobahnen wurde demgegenüber eine Differenz von 10 km/h bei beiderseits eher niedrigem Tempo von 80 zu 70 km/h als nicht ausreichend beurteilt (vgl. OLG Frankfurt, 23.10.1992 - Az: 25 U 42/92). Übereinstimmend wurde stets betont, dass es maßgeblich auf die konkrete Verkehrslage im Einzelfall ankomme (vgl. OLG Bremen VRS 28, 50, 53; BayObLG DAR 1961, 204, 205).
Wann dürfen Fahrzeugführer überholen?
Nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO darf nur überholen, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fährt als das zu überholende Fahrzeug. Die Vorschrift dient dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs vor Behinderungen durch überlange Überholvorgänge und soll sicherstellen, dass ein Überholmanöver zügig abgeschlossen werden kann. Eine feste, allgemein anerkannte Grenze dafür, ab welcher Geschwindigkeitsdifferenz noch von einem zulässigen Überholen auszugehen ist, lässt sich weder der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung noch der einschlägigen Literatur entnehmen.Als maßgebliche Bezugsgrößen kommen sowohl die absolute Geschwindigkeitsdifferenz, die sich auf die für den Überholvorgang benötigte Zeit auswirkt, als auch der relative Geschwindigkeitsunterschied in Betracht, der die zurückgelegte Strecke während des Überholens bestimmt (vgl. BayObLG VRS 15, 302). Ein Verstoß wurde jedenfalls dann angenommen, wenn die absolute Differenz zu gering ist und der Überholvorgang dadurch zu viel Zeit beansprucht (vgl. BayObLG DAR 1961, 204).
Innerorts wurde eine Differenz von 50 zu 40 km/h regelmäßig noch als zulässig bewertet (vgl. BGH, 25.06.1968 - Az: VI ZR 158/87; BGH VM 1966, 73, 74; BayObLG VRS 15, 302, 303; OLG Köln VRS 87/1994, 19, 21), auf vierspurigen Straßen sogar eine Differenz von 50 zu 45 km/h (vgl. OLG Bremen VRS 28, 50, 53). Hintergrund dieser großzügigeren innerörtlichen Betrachtung ist die Vermeidung eines faktischen Überholverbots, das den Verkehrsfluss stören würde. Auf Autobahnen wurde demgegenüber eine Differenz von 10 km/h bei beiderseits eher niedrigem Tempo von 80 zu 70 km/h als nicht ausreichend beurteilt (vgl. OLG Frankfurt, 23.10.1992 - Az: 25 U 42/92). Übereinstimmend wurde stets betont, dass es maßgeblich auf die konkrete Verkehrslage im Einzelfall ankomme (vgl. OLG Bremen VRS 28, 50, 53; BayObLG DAR 1961, 204, 205).
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OLG Zweibrücken, 16.11.2009 - Az: 1 SsRs 45/09, 1 Ss Rs 45/09
ECLI:DE:POLGZWE:2009:1116.1SSRS45.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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