Der Betreffende erlangt die Kraftfahreignung nach einer Entwöhnungsbehandlung erst dann wieder, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Allein die Einhaltung von Abstinenz ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine Überwindung der Abhängigkeit ist und ebenso wenig ein hinreichender Beleg.
Der Nachweis für die Überwindung der Alkoholabhängigkeit ist durch ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen.
Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf, gilt für den Bereich der „allgemeinen Strafgesetze“ und für dieselbe Tat. In der Versagung der
Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde liegt keine verbotene Doppelbestrafung.