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Betrunken Rad gefahren - Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zulässig?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

§ 3 FeV genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit und kann daher nicht als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge herangezogen werden. Eine auf § 3 FeV gestützte Untersagungsverfügung ist deshalb im Regelfall rechtswidrig.

Welche Rechtsgrundlage kommt für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge in Betracht?

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine Fahrerlaubnisbehörde das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge - insbesondere von Fahrrädern - auf der Grundlage von § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) untersagen darf, wenn Zweifel an der Eignung des Betroffenen wegen Alkoholmissbrauchs bestehen.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Antragstellerin alkoholisiert mit einem Blutalkoholwert von 1,62 Promille mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen. Nach einem entsprechenden medizinisch-psychologischen Gutachten untersagte die Behörde ihr das Führen von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war zu prüfen, ob die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen diese Untersagungsverfügung ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge kommt allein § 3 FeV in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, ihm das Führen von Fahrzeugen zu untersagen oder zu beschränken. § 3 Abs. 2 FeV ordnet insoweit die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV an, soweit nach ihrem Inhalt nicht das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge voraussetzt wird. Für fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge findet § 3 FeV dagegen von vornherein keine Anwendung, da insoweit die Vorschriften über Entziehung, Neuerteilung und Beschränkung der Fahrerlaubnis vorrangig sind.

Genügt § 3 FeV dem Bestimmtheitsgrundsatz?

Nach den aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz) abgeleiteten Grundsätzen müssen Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsmaßnahmen hinreichend bestimmt sein. Während § 3 Abs. 1 Satz 2 FeV formell hinreichend deutlich regelt, welche Behörde unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen tätig werden darf, sind die materiellen Voraussetzungen des Eingriffs nur lückenhaft normiert. Insbesondere fehlt es an einer Konkretisierung, wann sich der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs als ungeeignet erweist und wann Eignungszweifel im Sinne von § 3 Abs. 2 FeV gerechtfertigt sind. Die amtliche Begründung zu § 3 FeV verweist zwar auf die Definition der Kraftfahreignung in § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG), diese bezieht sich jedoch ausschließlich auf Kraftfahrzeuge. Ein den Anlagen 4 bis 6 zur FeV vergleichbares Regelwerk, das die unbestimmten Rechtsbegriffe für Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, konkretisiert, existiert nicht.


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VG Schwerin, 27.07.2023 - Az: 6 B 1855/22 SN

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0727.6B1855.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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