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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Sofortige Entziehung bei Zweifeln an der Fahreignung rechtmäßig

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die sofortige Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist rechtmäßig, wenn die Entziehungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung zugunsten der Verkehrssicherheit ausfällt. Bereits konkrete medizinische Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung können das private Interesse an der vorläufigen Fortsetzung der Berufsausübung überwiegen.

Wann kommt die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in Betracht?

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung zur Fahrgastbeförderung ist rechtmäßig, wenn das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit das private Interesse an der vorläufigen Fortsetzung der Berufsausübung überwiegt. Maßgeblich ist die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV. Danach ist die Erlaubnis zu entziehen, wenn eine der in § 48 Abs. 4 FeV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Zu diesen Voraussetzungen zählt gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 3 FeV die geistige und körperliche Eignung. Maßgeblich sind die Vorgaben der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die im Einzelnen bestimmen, unter welchen medizinischen Bedingungen die Fahreignung entfällt.

Wann entfällt die Eignung wegen Demenz oder neuropathischer Erkrankungen?

Nach Nr. 3.12.2 und Nr. 3.12.3 der Begutachtungsleitlinien kann bei demenziellen Erkrankungen im Regelfall keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2, zu denen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zählt, angenommen werden. Dies gilt im Besonderen für ausgeprägte senile oder präsenile Demenzformen, insbesondere die Alzheimer-Demenz. Gleiches gilt gemäß Nr. 6.2 Spalte 2 der Anlage 4 zur FeV bei Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie. Nach Nr. 3.9.2 der Begutachtungsleitlinien gehören hierzu insbesondere neuropathische Schädigungen, die zu einer relevanten Beeinträchtigung der motorischen Funktion führen und damit die Fahreignung für die Personenbeförderung entfallen lassen können.

Im vorliegenden Fall sprachen die Diagnosen des langjährig behandelnden Facharztes (Alzheimer-Demenz, später eine Verschlimmerung der demenziellen Störung) sowie die Mitteilung des sozialpsychiatrischen Dienstes für eine Ungeeignetheit. Zudem war eine Polyneuropathie mit Gefühlsstörungen, Taubheitsgefühlen und zeitweisem Schwächegefühl in den Beinen dokumentiert und vom Betroffenen selbst eingeräumt worden. Ein entgegenstehendes Gutachten hatte nur eingeschränkte Aussagekraft, weil es sich nicht mit der Diskrepanz zu den Vordiagnosen und den beschriebenen Symptomen auseinandersetzte; die bloße Behauptung sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten als Ursache für Fehldiagnosen genügte nicht. Ob die Demenzerkrankung letztlich bejaht werden kann, konnte offenbleiben, weil die Polyneuropathie die Verfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen ließ.

Genügen Zweifel an der Eignung für die Entziehung?

Bestehen medizinische Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung, genügt dies bereits, um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV zu entziehen. Eine abschließende medizinische Beurteilung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer medizinischer Unterlagen, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Eilverfahren reicht es aus, dass die Entziehungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Wie fällt die Interessenabwägung aus?

Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht abschließend beurteilen, ist über den Fortbestand der sofortigen Vollziehung anhand einer vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei sind unter besonderer Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte die Folgen einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei späterer Rechtmäßigkeit der Verfügung den Folgen einer fortbestehenden Vollziehung bei späterer Rechtswidrigkeit gegenüberzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2017 - Az: 16 B 1321/16; OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2016 - Az: 16 B 1267/15; BVerfG, 12.05.2005 - Az: 1 BvR 569/05).

Zugunsten des Betroffenen ist die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit zu berücksichtigen, da die berufliche Tätigkeit als Taxifahrer durch den Entzug ganz erheblich beeinträchtigt wird. Seine Mobilität außerhalb der beruflichen Betätigung bleibt hingegen unberührt, solange die allgemeine Fahrerlaubnis nicht entzogen ist. Dem stehen die Rechtsgüter gegenüber, zu deren Schutz die Entziehung erfolgt: Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer und der Fahrgäste, die auf die Beförderung durch einen geeigneten Fahrer vertrauen, bedeutende Sachwerte der Allgemeinheit sowie die Verkehrssicherheit an sich. Bei einer im Raum stehenden Ungeeignetheit würde ein erhebliches Gefährdungspotenzial geschaffen, wenn die berufliche Teilnahme am Straßenverkehr vorläufig fortgesetzt werden dürfte. Der möglicherweise eintretende, gegebenenfalls nicht wiedergutzumachende Schaden für diese hohen Rechtsgüter einer potenziell Vielzahl von Personen wiegt danach schwerer als das Interesse an der vorläufigen Weiterausübung des Berufs.


VG Gelsenkirchen, 18.06.2018 - Az: 7 L 3677/17

ECLI:DE:VGGE:2018:0618.7L3677.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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