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Flugverspätung: Entschädigungsansprüche, wenn die Wetterbedingungen eine sichere Landung verhindern?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 kann der Ausgleichsanspruch entfallen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Der Begriff des außergewöhnlichen Umstandes ist in der Fluggastrechte-VO nicht definiert. Die zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände sind ihrem Wortlaut nach außergewöhnlich, wenn sie nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.

Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände seine ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können.

Weitere Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes ist die Nichtbeherrschbarkeit des Vorkommnisses für das Luftfahrtunternehmen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Die Fluggesellschaft hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei nicht nur – nach Maßgabe des Wortlauts von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 – die Unvermeidbarkeit des außergewöhnlichen Umstandes darzulegen, sondern darüber hinaus weiter – über den Wortlaut hinaus – die Unvermeidbarkeit der rechtlich relevanten Verspätung darzulegen.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben führt es zur Entlastung des Luftfahrtunternehmen, wenn dieses zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen hat, dass wegen der zum Landezeitpunkt prognostizierten Wetterbedingungen eine sichere Landung nicht möglich gewesen wäre und hierdurch die rechtlich relevante Verspätung maßgeblich verursacht wurde.

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