Legt der Betroffene ein Fahreignungsgutachten vor, ist dieses als Entscheidungshilfe für die Fahrerlaubnisbehörde sowie Gerichte verwertbar, wenn es die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze (§ 11 Abs. 5 FeV) einhält.
Wird ein Gutachten nach Auffassung des Betroffenen diesen Anforderungen nicht gerecht, ist es im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich allein dessen Sache, sich als Auftraggeber um eine Nachbesserung des Gutachtens zu bemühen, sich zivilrechtlich mit dem Gutachter auseinanderzusetzen oder einer weiteren Begutachtung durch eine andere Stelle zu unterziehen. Dafür, dass Behörden und Gerichte das Gutachten eingehend prüfen, gegebenenfalls beanstanden, auf Nachbesserung hinwirken oder den Bescheid aufheben bzw. eine Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen, besteht in dieser Fallgestaltung daher von vornherein kein Anlass.
Wird ein Gutachten nach Auffassung des Betroffenen diesen Anforderungen nicht gerecht, ist es im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich allein dessen Sache, sich als Auftraggeber um eine Nachbesserung des Gutachtens zu bemühen, sich zivilrechtlich mit dem Gutachter auseinanderzusetzen oder einer weiteren Begutachtung durch eine andere Stelle zu unterziehen. Dafür, dass Behörden und Gerichte das Gutachten eingehend prüfen, gegebenenfalls beanstanden, auf Nachbesserung hinwirken oder den Bescheid aufheben bzw. eine Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen, besteht in dieser Fallgestaltung daher von vornherein kein Anlass.
VGH Bayern, 13.03.2025 - Az: 11 ZB 24.2066
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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