Ein Anspruch auf Leistung aus einer Vollkaskoversicherung setzt nach § 1 S. 1 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag voraus, dass ein Versicherungsfall in dem versicherten Zeitraum nachgewiesen wird. Maßgeblich ist dabei nicht nur der Eintritt des Schadensereignisses, sondern auch dessen zeitliche Zuordnung zum vereinbarten Versicherungsumfang.
Die Erklärung des Versicherers, eine Reparaturfreigabe zu erteilen, entfaltet keine Anerkenntniswirkung im Hinblick auf die Eintrittspflicht. Ihr kommt lediglich die Bedeutung zu, dass der Versicherungsnehmer den beschädigten Gegenstand reparieren lassen darf, ohne dass dadurch eine Bindung des Versicherers im Sinne einer Kostendeckungszusage entsteht (vgl. OLG Stuttgart, 10.08.2006 - Az: 7 U 73/06).
Bestehen Zweifel am Zeitpunkt des Schadenseintritts, trifft den Versicherungsnehmer die volle Beweislast. Dies gilt insbesondere, wenn die zeitliche Nähe zwischen Erweiterung des Versicherungsschutzes auf eine Vollkaskoversicherung und dessen Rückumwandlung in eine Teilkaskoversicherung für die Risikoverteilung maßgeblich ist. In solchen Fällen sind an die Darlegung und den Nachweis des genauen Schadentages besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, 17.11.2016 - Az: 7 U 34/16).
Kann der Versicherungsnehmer nicht mit hinreichender Gewissheit nachweisen, dass der behauptete Schadensfall während des maßgeblichen Zeitraums der Vollkaskoversicherung eingetreten ist, scheidet eine Leistungspflicht des Versicherers aus. Unsichere oder lediglich vage Zeugenaussagen genügen insoweit nicht, da sie weder eine zeitliche Eingrenzung noch eine hinreichende Konkretisierung des Schadensereignisses ermöglichen.
Die Erklärung des Versicherers, eine Reparaturfreigabe zu erteilen, entfaltet keine Anerkenntniswirkung im Hinblick auf die Eintrittspflicht. Ihr kommt lediglich die Bedeutung zu, dass der Versicherungsnehmer den beschädigten Gegenstand reparieren lassen darf, ohne dass dadurch eine Bindung des Versicherers im Sinne einer Kostendeckungszusage entsteht (vgl. OLG Stuttgart, 10.08.2006 - Az: 7 U 73/06).
Bestehen Zweifel am Zeitpunkt des Schadenseintritts, trifft den Versicherungsnehmer die volle Beweislast. Dies gilt insbesondere, wenn die zeitliche Nähe zwischen Erweiterung des Versicherungsschutzes auf eine Vollkaskoversicherung und dessen Rückumwandlung in eine Teilkaskoversicherung für die Risikoverteilung maßgeblich ist. In solchen Fällen sind an die Darlegung und den Nachweis des genauen Schadentages besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, 17.11.2016 - Az: 7 U 34/16).
Kann der Versicherungsnehmer nicht mit hinreichender Gewissheit nachweisen, dass der behauptete Schadensfall während des maßgeblichen Zeitraums der Vollkaskoversicherung eingetreten ist, scheidet eine Leistungspflicht des Versicherers aus. Unsichere oder lediglich vage Zeugenaussagen genügen insoweit nicht, da sie weder eine zeitliche Eingrenzung noch eine hinreichende Konkretisierung des Schadensereignisses ermöglichen.
LG Bonn, 25.06.2019 - Az: 10 O 230/18
ECLI:DE:LGBN:2019:0625.10O230.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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