Der Mieter eines Fahrzeugs hat für solche Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, grundsätzlich nicht einzustehen. Die Möglichkeit eines Steinschlagschadens bei der Teilnahme mit einem PKW am Straßenverkehr entspricht allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen.
Eine Haftung des Mieters hierfür scheidet ohne schuldhaftes Fehlverhalten aus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klagepartei nimmt die Beklagte als Mieterin eines PKWs auf Schadensersatz wegen eines während der Mietzeit erlittenen Steinschlagschadens in Anspruch.
Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen (
Voll- und Teilkaskoversicherung mit 1.023 EUR Selbstbeteiligung) verschuldensunabhängig für das Schadensereignis.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem gesetzlichen Leitbild hat der Mieter für solche Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, grundsätzlich nicht einzustehen (§ 538 BGB).
Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Entstehung des unstreitig durch Steinschlag verursachten Schadens im Bereich der Windschutzscheibe des PKWs ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten mitgewirkt hätte.
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