Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.324 Anfragen

Beweislast bei Steinschlagschaden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!
Kann nicht festgestellt werden, ob ein Stein von der Ladefläche eines Lkw heruntergefallen ist oder durch den vorausfahrenden Lkw hochkatapultiert wurde, so haftet der Lkw-Fahrer nicht für den entstandenen Schaden.

Denn es ist nicht erkennbar, dass ein hochgeschleuderter Stein für den Geschädigten in der konkreten Unfallsituation vermeidbar gewesen wäre.

Das Dahinstehenlassen würde in unzulässiger Weise die Beweislast zum Nachteil des Lkw-Fahrers verschieben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu.

Nicht erweislich war, dass ein Stein von der Ladefläche des LKW’s bzw. des Anhängers heruntergefallen ist und den Schaden verursacht hat. Dass ein Stein von der Fahrbahn hochgewirbelt worden ist, ist wahrscheinlicher, wird aber vom Kläger nicht behauptet und konnte deshalb nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon, wäre dies ein unabwendbares Ereignis gewesen, so dass eine Haftung der Beklagten ausscheidet.

1. Dass ein Stein von der Ladefläche heruntergefallen ist, wie vom Kläger behauptet, war nicht erweislich.

Wenn Ladung von einem Fahrzeug herunterfällt und ein anderes Fahrzeug beschädigt wird, ist in der Regel von einer vollen Haftung oder überwiegenden Haftung des betreffenden Fahrzeugführers auszugehen sein, da ein Verstoß gegen §§ 22 Abs. 1, 32 Abs. 1 StVO vorliegen dürfte. Die Ladung an einem Fahrzeug ist gegen Herausfallen zu sichern.

Dass ein (Schotter)stein von der Ladefläche heruntergefallen ist, war jedoch nicht erweislich.

Schon der Kläger ist nicht sicher, ob der Schaden durch einen von der Ladefläche heruntergefallenen Stein verursacht worden ist. Er gab bei seiner Anhörung an, er habe einen Stein vom Lkw kommend auf sein Auto zufliegen sehen. Er habe gesehen, wie der Stein von Richtung des LKW’s gekommen sei, er habe jedoch nicht gesehen, dass er vom LKW gefallen sei. Der Kläger selbst kann insoweit nicht den Klagvortrag eindeutig bestätigen. Er schließt aus dem wahrgenommenen Geschehen vielmehr, dass ein Stein von der Ladefläche heruntergefallen ist, ohne dies sicher zu wissen.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.324 Beratungsanfragen

Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...

Verifizierter Mandant

Service und Beratung alles top. Das Gespräch mit Herrn Dr. Voß war sowohl angenehm als auch effizient. Jederzeit gerne wieder!

Matthias Pytlik, Berlin