Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.360 Anfragen

THC-Wert 1,0 ng/ml als Grenze: Wann Kiffen am Steuer den Führerschein kostet

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum fehlt es einem Kraftfahrer am erforderlichen Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme, was zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Beruft sich der Betroffene auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr, muss er die näheren Umstände substantiiert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar darlegen. Genügt er dieser Mitwirkungspflicht nicht, ist regelmäßig von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen.

Trennungsvermögen und maßgeblicher THC-Grenzwert

Nach § 3 Abs. 1 StVG sowie §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 FeV ist einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann gegeben, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und keine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen. Das für die Trennung maßgebliche Kriterium ist der Tetrahydrocannabinol-(THC-)Wert im Blutserum, nicht der THC-Carbonsäure-(THC-COOH-)Wert. Ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum fehlt es an dem erforderlichen Trennungsvermögen, da ab diesem Wert nach fachwissenschaftlicher Einschätzung nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13; OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2017 - Az: 3 M 171/17). Der THC-COOH-Wert hat demgegenüber vorrangig Bedeutung für die Frage, mit welcher Häufigkeit Cannabis konsumiert wurde.

Wie wird gelegentlicher Cannabiskonsum festgestellt?

Für die Einordnung als gelegentlicher - im Gegensatz zu einem lediglich einmaligen, experimentellen - Cannabiskonsument kommt dem THC-COOH-Wert indizielle Bedeutung zu. Liegt eine konsumnahe Blutentnahme vor, erlaubt ein THC-COOH-Wert unter 100 ng/ml zwar keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Konsum, schließt einen solchen jedoch auch nicht aus. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und polizeilicher Auffälligkeit trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2018 - Az: 10 B 10008/18; VGH Bayern, 04.04.2017 - Az: 11 CS 17.364; OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2017 - Az: 16 B 390/17). Von einem gelegentlichen Konsum ist daher regelmäßig auch dann auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, erstmals Cannabis konsumiert zu haben.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - Az: 3 M 257/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.272 Bewertungen)

Sehr schneller und professioneller Service. Ich bin rundum zufrieden und kann das Unternehmen nur weiterempfehlen.
Ed R, Zürich
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant