Ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum fehlt es einem Kraftfahrer am erforderlichen Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme, was zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Beruft sich der Betroffene auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr, muss er die näheren Umstände substantiiert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar darlegen. Genügt er dieser Mitwirkungspflicht nicht, ist regelmäßig von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen.
Trennungsvermögen und maßgeblicher THC-Grenzwert
Nach § 3 Abs. 1 StVG sowie §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 FeV ist einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann gegeben, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und keine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen. Das für die Trennung maßgebliche Kriterium ist der Tetrahydrocannabinol-(THC-)Wert im Blutserum, nicht der THC-Carbonsäure-(THC-COOH-)Wert. Ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum fehlt es an dem erforderlichen Trennungsvermögen, da ab diesem Wert nach fachwissenschaftlicher Einschätzung nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13; OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2017 - Az: 3 M 171/17). Der THC-COOH-Wert hat demgegenüber vorrangig Bedeutung für die Frage, mit welcher Häufigkeit Cannabis konsumiert wurde.Wie wird gelegentlicher Cannabiskonsum festgestellt?
Für die Einordnung als gelegentlicher - im Gegensatz zu einem lediglich einmaligen, experimentellen - Cannabiskonsument kommt dem THC-COOH-Wert indizielle Bedeutung zu. Liegt eine konsumnahe Blutentnahme vor, erlaubt ein THC-COOH-Wert unter 100 ng/ml zwar keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Konsum, schließt einen solchen jedoch auch nicht aus. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und polizeilicher Auffälligkeit trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2018 - Az: 10 B 10008/18; VGH Bayern, 04.04.2017 - Az: 11 CS 17.364; OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2017 - Az: 16 B 390/17). Von einem gelegentlichen Konsum ist daher regelmäßig auch dann auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, erstmals Cannabis konsumiert zu haben.Urteil freischalten
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OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - Az: 3 M 257/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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