Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlenden Trennungsvermögens zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme scheidet aus, wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachvollziehbar einen dauerhaften Verzicht auf Cannabiskonsum feststellt. Ein forensisch gesicherter Abstinenznachweis ist hierfür nicht zwingend erforderlich, sofern die Prognose des Gutachters plausibel und schlüssig begründet ist.
Vorliegend hatte die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von 3,6 ng/ml die Beibringung eines solchen Gutachtens angeordnet. Das eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis, ein künftiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss sei nicht zu erwarten, wobei die Fähigkeit zur Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme zwar verneint, zugleich aber ein Konsumverzicht festgestellt wurde.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VGH Bayern, 18.05.2018 - Az: 11 ZB 18.766) ist ein Abstinenznachweis nicht zwingend erforderlich, sofern die gutachterliche Einschätzung auf einer tragfähigen, nachvollziehbar begründeten Prognose beruht und keine Anzeichen für ein Rückfallrisiko bestehen.
Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabiskonsum
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis setzt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV voraus, dass die betroffene Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt die Fahrungeeignetheit bei gelegentlichem Cannabiskonsum dann vor, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt.Welche Bedeutung hat das medizinisch-psychologische Gutachten?
Im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Das Gutachten muss die für die Fahreignung relevanten Fragen vollständig, nachvollziehbar und inhaltlich schlüssig beantworten. Maßgeblich ist dabei, ob das Gutachten hinreichend sicher belegt, dass künftig kein Fahren unter Drogeneinfluss zu erwarten ist.Vorliegend hatte die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von 3,6 ng/ml die Beibringung eines solchen Gutachtens angeordnet. Das eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis, ein künftiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss sei nicht zu erwarten, wobei die Fähigkeit zur Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme zwar verneint, zugleich aber ein Konsumverzicht festgestellt wurde.
Wann entfällt die Bedeutung des Trennungsvermögens?
Ein Gutachten, das zum Ergebnis gelangt, es sei nicht zu erwarten, dass der Betroffene künftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde, kann die Fahreignung bestätigen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Begutachtung hervorgeht, dass ein dauerhafter Verzicht auf den Cannabiskonsum erfolgt ist. Die Beurteilung des Gutachters umfasst in diesem Fall die wesentliche Fragestellung nach dem zukünftigen Verkehrsverhalten, sodass die ergänzende Frage nach der Fähigkeit, zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme zu trennen, nicht mehr entscheidungserheblich ist, wenn der Konsum eingestellt wurde.Ist ein forensischer Abstinenznachweis zwingend erforderlich?
Die Plausibilität der Annahme eines stabilen Konsumverzichts kann auch ohne forensisch gesicherten Abstinenznachweis bejaht werden, sofern die Einschätzung des Gutachters auf nachvollziehbaren Erkenntnissen beruht und keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Belastbarkeit des Einstellungswandels bestehen. Nach den Beurteilungskriterien für die Fahreignungsbegutachtung (3. Auflage 2013, Kriterien D 3.3 und D 3.5) genügt es, wenn der Gutachter überzeugend darlegt, dass auf Grundlage einer gefestigten Einsicht in die Risiken des Drogenkonsums ein dauerhafter Verzicht plausibel und motiviert erscheint.In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VGH Bayern, 18.05.2018 - Az: 11 ZB 18.766) ist ein Abstinenznachweis nicht zwingend erforderlich, sofern die gutachterliche Einschätzung auf einer tragfähigen, nachvollziehbar begründeten Prognose beruht und keine Anzeichen für ein Rückfallrisiko bestehen.
Rechtsfolge bei fehlenden durchgreifenden Zweifeln
Fehlt es in diesem Rahmen an durchgreifenden Zweifeln an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens, besteht keine Grundlage für die Annahme mangelnder Fahreignung. Damit kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV nicht aufrechterhalten werden, ebenso wenig wie die darauf beruhende Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.
VG München, 13.08.2018 - Az: M 26 S 18.2034
ECLI:DE:VGMUENC:2018:0813.M26S18.2034.00
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