Im vorliegenden Fall hatte ein Anwohner sein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot abgestellt. Hier durften Anwohner mit Parkausweis zwar parken, der Betroffene hatte es aber versäumt, den Anwohnerparkausweis sichtbar im Fahrzeug abzulegen. Das Fahrzeug wurde daher
abgeschleppt.
Diese Maßnahme ist zumindest dann nicht unverhältnismäßig, wenn insbesondere in den Abendstunden ohne zeitliche Verzögerung weder die Parkberechtigung feststellbar ist noch der Fahrzeugführer zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Der Umstand, dass für das Fahrzeug tatsächlich ein Anwohnerparkausweis ausgestellt worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die streitige Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, wobei dahinstehen kann, ob das Abschleppen als Ersatzvornahme – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – oder als Sicherstellung zu qualifizieren ist.
Die Klägerin macht unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. März 2000 - Az: 4 K 1164/98 - ohne Erfolg geltend, von ihrem Fahrzeug habe im Hinblick auf die Möglichkeit einer schriftlichen Verwarnung keine oder allenfalls eine geringfügige negative Vorbildwirkung ausgehen können, so dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Unabhängig von einer negativen Vorbildwirkung ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten.
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