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Hat der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch über erteilte Abmahnungen?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Dem Betriebsrat steht ein Auskunftsanspruch über erteilte Abmahnungen zu, wenn diese einen hinreichenden Bezug zu mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen aufweisen - und zwar unabhängig davon, dass ihm bei der Abmahnungserteilung selbst kein Mitbestimmungsrecht zukommt. Datenschutzrechtliche Vorschriften stehen diesem Auskunftsanspruch nicht entgegen, da die Unterrichtung des Betriebsrats keine Datenübermittlung an Dritte im Sinne des BDSG darstellt.

Auskunftsanspruch des Betriebsrats

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Verpflichtung des Arbeitgebers korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser Unterrichtungsanspruch besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats bereits feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat vielmehr auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Unterrichtungsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. BAG, 19.02.2008 - Az: 1 ABR 84/06; BAG, 30.09.2008 - Az: 1 ABR 54/07; BAG, 23.03.2010 - Az: 1 ABR 81/08; BAG, 27.10.2010 - Az: 7 ABR 86/09). Es ist danach in zwei Stufen zu prüfen, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist.

Aufgabenbezug trotz fehlenden Mitbestimmungsrechts bei Abmahnungen

Zutreffend ist, dass dem Betriebsrat bei der Erteilung von Abmahnungen kein Mitbestimmungsrecht zusteht (vgl. BAG, 07.11.1979 - Az: 5 AZR 962/77; BAG, 17.10.1989 - Az: 1 ABR 100/88). Der Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist hiervon jedoch zu trennen. Der Betriebsrat kann berechtigt sein, Auskunft über erteilte Abmahnungen zu verlangen, wenn und soweit die abgemahnten Verhaltensweisen einen Bezug zu mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen aufweisen. Denkbar ist etwa, dass der Betriebsrat prüfen will, ob er angesichts eines gerügten Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers mitbestimmungsrechtlich tätig werden und sein Initiativrecht ausüben will, oder ob er einem etwaigen mitbestimmungswidrigen Verhalten des Arbeitgebers entgegenwirken muss. Für den Auskunftsanspruch genügt es, dass der Betriebsrat eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen derartiger Aufgaben schlüssig darlegt. Eines konkreten Anlasses bedarf es nicht (vgl. BAG, 19.10.1999 - Az: 1 ABR 75/98).


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LAG Hamm, 17.02.2012 - Az: 10 TaBV 63/11

ECLI:DE:LAGHAM:2012:0217.10TABV63.11.00

Nachfolgend: BAG, 17.09.2013 - Az: 1 ABR 26/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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