Ein Betriebsratsmitglied, das seit seiner Wahl messbar seltener zu zuschlagspflichtigen Zeiten eingesetzt wird, kann den daraus resultierenden Verdienstausfall als Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen, wenn dieser die Vermutung einer amtsbedingten Benachteiligung nicht widerlegt.
Gemäß § 78 Abs. 2 BetrVG ist dem Arbeitgeber jede Handlung untersagt, durch die ein Betriebsratsmitglied wegen dieser ehrenamtlichen Tätigkeit benachteiligt wird. Unter Benachteiligung ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern zu verstehen, die nicht auf sachlichen oder in der Person des Betroffenen liegenden Gründen beruht, sondern auf der Amtstätigkeit. Eine besondere Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich; ausreichend ist die objektive Schlechterstellung gegenüber einem Nichtmitglied. Schuldhafte Verstöße gegen dieses Benachteiligungsverbot begründen Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB, da § 78 Abs. 2 BetrVG ein Schutzgesetz im Sinne dieser Norm darstellt.
Die Beweislast für die unzulässige Benachteiligung trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Jedoch können die Grundsätze des Anscheinsbeweises eingreifen: Fällt eine messbare Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zeitgleich mit der Amtsübernahme zusammen und ist sie bei vergleichbaren Arbeitnehmern ohne Amt nicht festzustellen, spricht eine tatsächliche Vermutung für einen Ursachenzusammenhang zwischen Amtstätigkeit und Benachteiligung.
Vorliegend zeigte sich dies daran, dass das Betriebsratsmitglied ab dem Zeitpunkt seiner Wahl erheblich seltener zu zuschlagspflichtigen Zeiten eingesetzt wurde, während vergleichbare Kollegen derselben Beschäftigtengruppe keine entsprechenden Einbußen verzeichneten. Die monatlichen Einkünfte aus Zuschlägen reduzierten sich dabei um rund 63 % - deutlich mehr als bei anderen Teammitgliedern, bei denen die Zuschlagszahlungen teils stabil blieben oder sogar anstiegen.
Gemäß § 78 Abs. 2 BetrVG ist dem Arbeitgeber jede Handlung untersagt, durch die ein Betriebsratsmitglied wegen dieser ehrenamtlichen Tätigkeit benachteiligt wird. Unter Benachteiligung ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern zu verstehen, die nicht auf sachlichen oder in der Person des Betroffenen liegenden Gründen beruht, sondern auf der Amtstätigkeit. Eine besondere Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich; ausreichend ist die objektive Schlechterstellung gegenüber einem Nichtmitglied. Schuldhafte Verstöße gegen dieses Benachteiligungsverbot begründen Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB, da § 78 Abs. 2 BetrVG ein Schutzgesetz im Sinne dieser Norm darstellt.
Die Beweislast für die unzulässige Benachteiligung trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Jedoch können die Grundsätze des Anscheinsbeweises eingreifen: Fällt eine messbare Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zeitgleich mit der Amtsübernahme zusammen und ist sie bei vergleichbaren Arbeitnehmern ohne Amt nicht festzustellen, spricht eine tatsächliche Vermutung für einen Ursachenzusammenhang zwischen Amtstätigkeit und Benachteiligung.
Vorliegend zeigte sich dies daran, dass das Betriebsratsmitglied ab dem Zeitpunkt seiner Wahl erheblich seltener zu zuschlagspflichtigen Zeiten eingesetzt wurde, während vergleichbare Kollegen derselben Beschäftigtengruppe keine entsprechenden Einbußen verzeichneten. Die monatlichen Einkünfte aus Zuschlägen reduzierten sich dabei um rund 63 % - deutlich mehr als bei anderen Teammitgliedern, bei denen die Zuschlagszahlungen teils stabil blieben oder sogar anstiegen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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