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Gehwegsanierung: Wer haftet, wenn ein Fußgänger über eine Asphaltkante stürzt?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer bei Tiefbauarbeiten einen Gehweg für den Fußgängerverkehr freigibt, obwohl die Deckschicht noch fehlt und dadurch eine Absatzkante von rund 3 cm in Laufrichtung entsteht, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht. Bei mangelhafter Ausleuchtung und fehlender Absicherung haftet der Bauunternehmer dem gestürzten Fußgänger daher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, 08.11.2005 - Az: VI ZR 332/04). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß § 276 Abs. 2 BGB ist dabei genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Maßgeblich ist, was ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, 16.05.2006 - Az: VI ZR 189/05; BGH, 15.07.2003 - Az: VI ZR 155/02).

Fußgänger haben die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so anzunehmen, wie sie erkennbar sind, und müssen mit typischen Gefahren rechnen. Mit Bordsteinkanten, absackenden Pflastersteinen oder einer angehobenen Asphaltdecke im Bereich eines großen Baumes haben sie ebenso zu rechnen. Eine besondere Verkehrspflicht setzt erst dann ein, wenn auch für einen aufmerksamen Gehwegbenutzer eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit besteht, die entweder völlig überraschend eintritt, nicht ohne Weiteres erkennbar oder besonders groß ist. Ein Fußgänger braucht auf dem Gehweg dabei nicht ständig die Augen nach unten zu richten; es genügt, wenn er beim Gehen seine Blicke nur gelegentlich und beiläufig auch auf die Straßenoberfläche lenkt.

Ab welchem Niveauunterschied eine Verkehrssicherungspflicht entsteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mit Niveauunterschieden von 1,5 bis 2 cm haben Fußgänger unter gewissen Umständen noch zu rechnen. Niveauunterschiede mit einer Höhendifferenz von mehr als 2 cm können demgegenüber im Einzelfall als gefährlich und nicht mehr hinnehmbar einzustufen sein, weil Fußgänger hier abgelenkt werden können und nicht auf jeden Schritt achten. Eine in Laufrichtung und mitten auf dem Gehweg verlaufende Asphaltkante von rund 3 cm ist als ungewöhnlich anzusehen und löst eine Sturzgefahr aus: Wer mit dem Fuß nicht den erwarteten Halt findet, kann bei entsprechender körperlicher Konstitution aus dem Tritt geraten und stürzen. Das Verletzungsrisiko wird durch das Vorhandensein einer Kante im Sturzbereich zusätzlich erhöht.

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