Im vorliegenden Fall stürzte eine Fußgängerin nach der Gehwegsanierung über eine 3-5 cm hohe ungesicherte Asphaltkante, weil an der fraglichen Stelle erst die Tragschicht, jedoch noch nicht die Deckschicht aufgetragen war.
Strittig war, ob das Bauunternehmen zur Zahlung von Schmerzensgeld und eines Haushaltsführungsschaden verpflichtet war, weil es als Folge des Sturz zu einem Trümmerbruch am Oberschenkel kam.
Das zuständige Gericht bejahte dies und sprach der Fußgängerin insgesamt ca. 16.400 € zu.
Begründet wurde dies wie folgt:
Das Bauunternehmen habe vorliegend eine Gefahrenlage geschaffen, da eine Gehwegkante in Laufrichtung besonders gefährlich sei und vor dieser weder gewarnt noch die Stelle abgesichert wurde. Insoweit habe das Unternehmen gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Auch wenn Fußgänger auf erkennbare Gefahrenstellen reagieren und zudem mit typischen Gefahren rechnen müssen, so musste an der fraglichen Stelle nicht mit einer (ungewöhnliche) Absatzkante in Laufrichtung gerechnet werden.