Der für eine Straße Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von ihr ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Straße schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muss. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden.
Auch der Fußgänger muss deshalb bei Benutzung der Straße mit gewissen Unebenheiten rechnen. Welche Niveauunterschiede hiernach noch hinzunehmen sind, hängt nicht allein von der absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit.
Fußend auf diesen Grundsätzen hat sich in der Rechtsprechung zwar eine Bagatellgrenze für Bodenunebenheiten unterhalb des Bereichs von 2 bis 2,5 cm entwickelt, mit denen ein sorgfältiger Fußgänger rechnen muss. Dabei handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze. Es sind vielmehr stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere sind in ihrer Höhe jenseits der Bagatellgrenze von 2 bis 2,5 cm liegende Unebenheiten (noch) nicht automatisch als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzusehen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.