Abmahnung für ständig neue Pflichtverletzungen verliert ihre Warnfunktion
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Hat der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets wieder mittels Abmahnung nur eine Kündigung angedroht, schwächt dies die Warnfunktion der Abmahnung ab und der Arbeitgeber muss die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus einer Abschwächung der Warnfunktion dieser Abmahnung.
Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch abgeschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen.
Der Arbeitgeber muss dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .
Verifizierter Mandant
Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...