Grundsätzlich ist das Rauchen Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG. Dennoch ist anerkannt, dass das Rauchen nicht uneingeschränkt zulässig ist, wie sich zum Beispiel bereits aus dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (HessNRSG) ergibt.
Zu Lasten des rauchenden Wohnungseigentümers war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Wohnungen in der WEG über jeweils zwei Balkone verfügen und das Rauchen lediglich auf einem dieser Balkone untersagt werden soll. Dadurch handelt es sich bei der Belästigung durch das Rauchen um einen vermeidbaren und gerade nicht um einen unvermeidbaren Nachteil im Sinne von
§ 14 Nr. 1 WEG.
Es kann dem Wohnungseigentümer also grundsätzlich zugemutet werden nur auf einem Balkon zu rauchen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien sind Miteigentümer der WEG in Frankfurt am Main. Der Kläger bewohnt die Wohnung im 3. Obergeschoss, der Beklagte die darüber gelegene Wohnung im 4. Obergeschoss.
Beide Wohnungen verfügen über einen Nordostbalkon und über einen Südwestbalkon. Der Nordostbalkon des Klägers ist überdacht, auf dem Südwestbalkon hat der Kläger ein ca. 50cm breites Vordach aus Glas angebracht.
Der Kläger nutzt den Nordostbalkon, ebenso wie den Südwestbalkon, zum Rauchen. Mit der Klage begehrte der Kläger die anderweitige Ausrichtung eines Strahlers auf dem Balkon des Beklagten und die anderweitige Anbringung einer Vogelfutterstelle. Mit der Widerklage begehrte der Beklagte von dem Kläger die Unterlassung des Rauchens auf dem Nordostbalkon.
Der Beklagte behauptet, durch das Rauchen auf dem Nordostbalkon ziehe der Rauch in sein Schlafzimmer. Ferner rauche der Kläger in erheblichem Umfang.
Das Amtsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Beklagten stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m.
§ 15 Abs. 3 WEG zu. Der Kläger könne ohne Weiteres seinen Südwestbalkon zum Rauchen nutzen, da er aufgrund des angebrachten Glasdaches genauso geeignet sei, wie der Nordostbalkon. Der Kläger habe keine nachvollziehbaren Gründe für das Rauchen auf dem Nordostbalkon aufgeführt, so dass es sich lediglich um schikanöses Verhalten handele.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag bezüglich der Widerklage weiterverfolgt. Er führt weiter aus, dass Amtsgericht habe verkannt, dass Rauchen zum zulässigen Gebrauch gehöre. Nur starkes und exzessives Rauchen sei unzulässig. Es läge alleine in seinem Ermessen, welchen der Balkone er zum Rauchen verwende, solange die Grenze nach §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG nicht überschritten werde. Ferner sei der Südwestbalkon nur von dem Gästezimmer aus zu erreichen. Bei Regen könne der Südwestbalkon nicht genutzt werden, ohne nass zu werden.
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