Hat ein Arbeitnehmer auf einer gestatteten Privatfahrt einen Unfall mit dem Dienstwagen verursacht, so muß der Arbeitgeber den Schaden ausgleichen. Sofern die Privatnutzung arbeitsvertraglich gestattet war und der geldwerte Vorteil ordnungsgemäß versteuert wurde, so muß der Arbeitgeber sämtliche Schäden regulieren. Dem Arbeitnehmer steht ein entsprechender Erstattungsanspruch zu, wenn er das Fahrzeug auf einer Urlaubsfahrt zunächst auf eigene Rechnung reparieren ließ, weil sich der Arbeitgeber geweigert hat, die Reparatur durchzuführen.
Hinweis: Sollte der Unfall grob fahrlässig verursacht worden sein, so wird der Arbeitnehmer aller Voraussicht nach am Schaden beteiligen müssen.
Hinweis: Sollte der Unfall grob fahrlässig verursacht worden sein, so wird der Arbeitnehmer aller Voraussicht nach am Schaden beteiligen müssen.
LAG Hessen, 24.05.2006 - Az: 8 Sa 1729/05
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