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Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und das Mietrecht

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Leben Partner nicht als Eheleute, sondern in einer sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, so gelten hierfür nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im Mietrecht zum Teil besondere Regeln:

Wird der Mietvertrag nur von einem der Partner unterschrieben, so ist auch nur dieser Partner Mieter der Wohnung. Im Verhältnis zum Vermieter ist nur er zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet. Das Recht, den anderen Partner mit in die Mietwohnung aufzunehmen, richtet sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen.

Ist die Aufnahme weiterer Personen demnach ausdrücklich ausgeschlossen oder ergibt sie sich zumindest schlüssig aus den Regelungen im Mietvertrag, so darf der Partner, der den Vertrag unterschrieben hat, den anderen Partner grundsätzlich nicht in die Wohnung aufnehmen. Empfehlenswert ist es demnach, sofern nicht ohnehin von vornherein beide Partner den Mietvertrag unterschreiben, das Recht zur Aufnahme des anderen Partners direkt in den Mietvertrag mit aufzunehmen.

Entsteht allerdings erst nach Abschluss des Mietvertrages ein Interesse des Mieters, einen Lebenspartner in die Wohnung mit aufzunehmen, so muss der Vermieter die Erlaubnis hierzu nach den Grundsätzen über die Untervermietung erteilen. Demnach ist ein berechtigtes Interesse des Wohnungsmieters zur Aufnahme des Partners in die Mietwohnung erforderlich. Ein solches Interesse wird von der Rechtsprechung bereits dann angenommen, wenn der Mieter mit dem Partner im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will.

Der Vermieter kann die Erlaubnis nicht allein aus dem Grunde verweigern, dass die Partner unehelich zusammenleben oder dass es sich um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt. Er kann sich der Aufnahme des Partners nur dann verweigern, wenn diese unzumutbar ist, etwa aus in der Person des Partners liegenden Gründen oder weil der Wohnraum überbelegt wäre.

Wollen die nichtehelichen Lebenspartner den Mietvertrag beenden, so müssen sie - sofern beide den Vertrag unterschrieben hatten - auch beide gegenüber dem Vermieter die Kündigung erklären. Die Partner haben dann einen gegenseitigen Anspruch auf Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Vermieter. Kündigt einer der Partner nicht, obwohl die Lebensgemeinschaft aufgelöst ist und der andere Partner ausziehen möchte, so ist der Partner, der in der Wohnung verbleibt und sich der Kündigung widersetzt, dem ausziehenden Partner gegenüber zur alleinigen Bezahlung des Mietzinses verpflichtet. Der Vermieter hingegen kann sich bis zur Kündigung nach seiner Wahl an jeden der Partner bis zur vollen Höhe des Mietzinses halten.

Ist nur ein Partner Mieter, so muss auch nur dieser Partner kündigen. Er kann zudem dem anderen Partner kündigen und diesen so zum Verlassen der Mietwohnung zwingen. Keinesfalls hat der Partner allerdings das Recht, den anderen Partner mit Gewalt aus der Wohnung zu entfernen.

Wer bekommt die Mietwohnung, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet wird?
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Das Recht zur Aufnahme richtet sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen. Ist die Aufnahme nicht ausdrücklich ausgeschlossen, muss der Vermieter die Erlaubnis bei einem berechtigten Interesse des Mieters erteilen. Ein solches Interesse liegt vor, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründet werden soll.
Der Vermieter darf den Einzug nicht allein wegen der unehelichen oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaft verweigern. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn die Aufnahme unzumutbar ist, beispielsweise wegen Überbelegung der Wohnung oder schwerwiegender Gründe in der Person des Partners.
Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, müssen beide die Kündigung gegenüber dem Vermieter erklären. Sie haben gegenseitig Anspruch darauf, der Kündigung zuzustimmen. Weigert sich ein Partner zu kündigen, bleibt er dem ausziehenden Partner gegenüber zur Zahlung der Miete verpflichtet.
In diesem Fall muss nur der alleinige Mieter gegenüber dem Vermieter kündigen. Er ist zudem berechtigt, dem anderen Partner das Wohnrecht zu entziehen, darf diesen jedoch nicht mit Gewalt aus der Wohnung entfernen.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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