Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenHat nur ein Partner den
Mietvertrag abgeschlossen, ist er auch alleiniger Mieter und bleibt dies nach einer
Trennung. Er kann vom anderen Partner verlangen, dass dieser auszieht. Kündigungsschutzvorschriften sind nicht anwendbar. Das Verlangen nach sofortiger Räumung kann aber dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen und deshalb unzulässig sein. Haben die Partner einen
Untermietvertrag abgeschlossen, was aber in der Praxis eher die Ausnahme darstellt, kann sich der Untermieter auf die Schutzvorschriften des Mietrechts berufen.
Sind beide Partner Mieter, so können sie das Mietverhältnis nur durch gemeinsame
Kündigung oder Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter beenden, es sei denn, der Vermieter ist bereit, das Mietverhältnis mit einem Partner allein fortzusetzen und den anderen aus dem Mietvertrag zu entlassen.
Solange das Mietverhältnis aber mit beiden Partnern besteht, kann keiner vom anderen die Räumung der Wohnung verlangen. Zieht einer von ihnen freiwillig aus, so haftet er dem Vermieter weiter für den gesamten Mietzins.
Allerdings ist anzunehmen, dass die Partner untereinander verpflichtet sind, gegenseitig an der Auflösung des Mietverhältnisses mitzuwirken. Dies bedeutet zunächst, dass der in der Wohnung verbleibende Partner verpflichtet ist, an den Vermieter ein Angebot zur Übernahme des Mietvertrags zu richten.
Ist der Vermieter nicht bereit, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, kann der ausziehende Partner von dem in der Wohnung Verbleibenden verlangen, dass er ihn durch eine entsprechende Vereinbarung im Innenverhältnis bis zur Beendigung des Mietverhältnisses von der Bezahlung des Mietzinses freigestellt. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis muss der nicht auszugsbereite Partner an der Kündigung mitwirken. Er kann vom ausziehenden Partner auf Abgabe der Kündigungserklärung verklagt werden.
Durch das Gewaltschutzgesetz soll sichergestellt werden, dass unabhängig davon, welcher der beiden Partner Mieter ist, bei gewalttätigen Auseinandersetzungen derjenige die Wohnung verlassen muss, der Gewalttaten verübt hatte.
Beim Tod eines Partners tritt gem.
§ 563 BGB der überlebende Partner in das Mietverhältnis ein. Wenn allerdings in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters leben, so treten diese nach dem Tod ihres Elternteils vorrangig ein.