Ein rechtskräftiges Räumungsurteil im Rahmen einer vom Vermieter geltend gemachten
Eigenbedarfskündigung steht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nicht entgegen, wenn sich später herausstellt, dass der Eigenbedarfsanspruch lediglich vorgetäuscht war.
Dem Mieter steht in einem solchen Fall nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs zu.
Die Rechtskraft des Urteils beschränkt sich (lediglich) auf die Rechtsfolgen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer vermeintlich vorgetäuschten Kündigung wegen Eigenbedarfs.
Die Klägerin mietete am 23.07.1977 die streitgegenständliche Wohnung im Erdgeschoss mit Gartennutzung von der Rechtsvorgängerin der Beklagten an. Die Nettokaltmiete betrug zuletzt 504,45 €.
Die Beklagte erwarb das Eigentum an dem Wohnhaus im Jahr im Juni 2015. Nur kurze Zeit später, nämlich am 2.9.2015 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit der Klägerin zum 31.5.2016. Die Kündigung wurde mit Eigenbedarf begründet. Der Lebensgefährte der Klägerin sollte in die Wohnung einziehen.
Am selben Tag kündigte die Klägerin auch die Wohnung der im selben Haus wohnenden Eheleute C. Auch diese Kündigung wurde auf Eigenbedarf gestützt, wobei in diese Wohnung die Tochter der Beklagten einziehen sollte, die damals noch die Schule besuchte.
Die Klägerin zog zunächst nicht aus, sodass die Beklagte die Klägerin auf
Räumung verklagte. Die Klägerin wurde daraufhin durch Urteil des Amtsgerichts Bonn antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin nach entsprechenden Hinweisen der Berufungskammer zurück. Sowohl das Amtsgericht als auch die Berufungskammer bejahten den geltend gemachten Eigenbedarf.
Die Klägerin räumte anschließend die Wohnung am 09.05.2017 und bezog eine neue Wohnung in der Straße 2 in Bonn, in der sie bis heute wohnt. Diese Wohnung verfügt über 4 Zimmer und ist größer als die vorangegangene Wohnung. Sie hat allerdings keinen Garten. Für die neue Wohnung entrichtete die Klägerin eine Nettomiete i.H.v. 725 € monatlich.
Tatsächlich kam es nach Auszug der Klägerin aber nicht zum Einzug des Zeugen A in die Wohnung der Klägerin. Auch die Tochter der Beklagten, die Zeugin B zog nicht in die Wohnung der Eheleute C ein. Beide Wohnungen sind seit Anfang 2017 bzw. Oktober 2017 an Dritte vermietet.
Die Klägerin behauptet, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht worden sei. Der Zeuge A habe nie beabsichtigt, in die Wohnung einzuziehen. Sie macht daher mit der Klage Schadensersatz gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 42.245,61 € geltend. Dieser setzt sich aus einer Vielzahl von Einzelpositionen zusammen, insbesondere zahlreiche Aufwendungen für den Umzug, die Mietdifferenz, Ausgaben für die Her- und Einrichtung der neuen Wohnung, Ausgleich für zurückgelassene Gegenstände und die Verfahrenskosten für den vorangegangenen Räumungsrechtsstreit.
Die Beklagte hat behauptet, dass der Zeuge A aufgrund eines Sturzes Ende Mai 2017 nicht in die Wohnung einziehen konnte.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, D und B. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 19.275,19 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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